Zur Legitimität des Selbstzitates

Joy Steigler-Herms

Während das Zitieren von Fremdinhalten gemeinhin als etabliertes und prestigeträchtiges Argumentationsmittel bezeichnet werden kann, gilt das Zitieren von Eigenem als wenig schicklich. Das Selbstzitat, im Folgenden verstanden als explizit markierte Bezugnahme auf vorherige eigene Texte, wird – über unterschiedliche Domänen und Disziplinen hinweg – massiv kritisiert: Das literarische Selbstzitat etwa gilt als „Maximum des literarischen Narzissmus“ und als Ausdruck einer „Unfähigkeit zur Originalität“ (Kohn 2019, 232). Es mangelt zwar an schriftlich fixierten Normen zum Gebrauch des Selbstzitates, doch halten „oftmals gerade Philologen das Selbstzitat […] für unstatthaft“ (Dembeck/Bunia 2010, 56). In der Wissenschaft erweckt es den Verdacht eitler Profilierungsbestrebungen (Jakobs 1999, 124), sodass die bibliometrische Zitationsanalyse in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass Selbstzitate aus Statistiken von Zitationshäufigkeiten zur Messung wissenschaftlichen Einflusses auszuschließen sind (vgl. z.B. Swales 1986). Diesen kritischen Standpunkten ist gemein, dass Zitierwürdigkeit mit Autorität assoziiert wird und die Selbstzuschreibung von Zitierwürdigkeit folglich als ein illegitimes Mittel der Selbstlegitimierung erachtet wird. Zur Legitimität des Selbstzitates weiterlesen

Mehr Robe wagen

Leon Fried

Richter:innen tragen während der Gerichtsverhandlung eine Robe. Das scheint eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass über den Sinn dieses besonderen Kleidungsstücks wohl nur selten nachgedacht wird. Das Tragen der richterlichen Amtstracht stellt eine langjährige Tradition dar, die im Allgemeinen akzeptiert, ja vielleicht sogar befürwortet wird. Der Funktion tradierter Verhaltensweisen muss allerdings dann auf den Grund gegangen werden, wenn jemand sie in Frage stellt. Mehr Robe wagen weiterlesen

Einige Gedanken zum Begründungsgebot des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Böhmermann-Entscheidung

Daniel Arjomand

Mit Beschluss vom 26. Januar dieses Jahres (AZ: 1 BvR 2026/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Jan Böhmermanns Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung abgelehnt. Mein Kollege Christian Peter hat vor Kurzem hier auf dem SFB-Blog dargelegt, was es aus rechtlicher Sicht bedeutet, in der Causa Böhmermann Böhmermanns Verfassungsbeschwerde ohne eine inhaltliche Begründung abgewiesen hat. Im Ergebnis wird der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers Böhmermann nicht verkürzt. Denn im Wesentlichen sind, wie auch Maximilian Steinbeis auf dem „Verfassungsblog“ schreibt, die Grundrechte von den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen abgewogen worden. Es gab daher schon eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fall und vor allem wurde in diesen Entscheidungen bereits eine Abwägung der entscheidungsrelevanten Grundrechte vorgenommen. Der Nichtannahmebeschluss legt dabei nahe, dass die Abwägung durch das LG Hamburg und das OLG Hamburg grundrechtlich im Rahmen des Vertretbaren gelegen hat. Denn bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde überprüft das BVerfG die Urteile regelmäßig nur daraufhin, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen, also die Bedeutung der Grundrechte in dem Fall grundlegend verkannt worden sind (siehe hierzu auch Lenz und Hansel 2020, § 90 Rn. 254-255 mit Verweis u. a. auf die Entscheidungen BVerfGE 18, 85; 148, 69). Einige Gedanken zum Begründungsgebot des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Böhmermann-Entscheidung weiterlesen

Keine Aussicht auf Erfolg

Der Fall Böhmermann vor dem Bundesverfassungsgericht

Christian Peter

Jan Böhmermann, der Gastgeber der ZDF-Late-Night-Sendung „ZDF Magazin Royale“ (damals „Neo Magazin Royale“), der Ende März 2016 sein Schmähgedicht über oder gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan der Öffentlichkeit präsentierte, scheiterte, Ende Januar 2022, mit seiner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17) sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017 – 324 O 402/16) gerichteten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat“, lautet der unanfechtbare Beschluss der zweiten Kammer des Ersten Senats vom 26.01.2022 (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2022 – 1 BvR 2026/19). Die Urteile des LG Hamburg und des Hanseatischen OLG haben nun also Bestand. Keine Aussicht auf Erfolg weiterlesen

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