Zweiter Senat des BVerfG

Mehr Robe wagen

Leon Fried

Richter:innen tragen während der Gerichtsverhandlung eine Robe. Das scheint eine derartige Selbstverständlichkeit zu sein, dass über den Sinn dieses besonderen Kleidungsstücks wohl nur selten nachgedacht wird. Das Tragen der richterlichen Amtstracht stellt eine langjährige Tradition dar, die im Allgemeinen akzeptiert, ja vielleicht sogar befürwortet wird. Der Funktion tradierter Verhaltensweisen muss allerdings dann auf den Grund gegangen werden, wenn jemand sie in Frage stellt.

Während in der Vergangenheit um die Beibehaltung der Robe gestritten wurde – wobei ein sich als progressiv verstehender Teil der Juristenschaft für ihre Abschaffung plädierte (s. dazu Nordmann 2017) –, ist in jüngerer Zeit zu beobachten, dass eine Berufsgruppe für sich das Recht zum Tragen einer Robe reklamiert, die vor Gericht bisher in Zivil auftreten musste. Die Rede ist von den Rechtspfleger:innen, also Beamt:innen des gehobenen Justizdienstes, die an den Gerichten verschiedenste Aufgaben selbstständig wahrnehmen. Mehrere Bundesländer sind dem Begehren inzwischen nachgekommen: Das Saarland führte im April 2022 als fünftes Bundesland die Robe für Rechtspfleger:innen ein. Ist dies ein Modell, das bundesweit Schule machen sollte, oder handelt es sich im Gegenteil vielmehr um einen Irrweg?

I Die Robe als Mittel der Selbstinszenierung der Justiz

Um die Frage beantworten zu können, ob auch Rechtspfleger:innen eine Amtstracht tragen sollten, muss zunächst geklärt werden, welche Aussage sich der Robe entnehmen lässt. Klaus Thomalla zufolge markiert die Robe die Differenz zwischen Amtsperson und natürlicher Person und dadurch zugleich zwischen der Herrschaft des Gesetzes und der Herrschaft des Menschen. Spreche der Richter in seiner Robe ein Urteil, so werde man Zeuge einer Wandlung:

Nicht mehr spricht der Mensch mit seiner „privaten Willkür“ zu uns, sondern die durch ein „Gefüge von Pflichten“ gereinigte Amtsperson. Das Amt hat, so betrachtet, „objektive Qualität, die unabhängig von der Subjektivität der Person besteht, die es ausübt“ (Thomalla 2019, 385 [zitiert wiederum Isensee 2002, 244 und 2004, 3]).

Diesen Effekt erzielt die Robe dadurch, dass sie ihre:n Träger:in verhüllt und sie:ihn dadurch „als Teil einer objektiven, überpersönlichen Institution, die Recht spricht, erscheinen läßt“ (Stehmeyer 1990, 72). Als „Funktionssignal“ fördere die Robe zudem die „Autorität der Rechtspflegeorgane“ (Laufs 1973,14). Schließlich umgebe „[i]hre äußerliche Ähnlichkeit mit dem Priestergewand […] den Richter mit der Aura des Sakralen, des Bedeutenden und des Letztverbindlichen“ (Boehme-Neßler 2011, 191).

Die richterliche Amtstracht ist insofern Teil einer Selbstinszenierung der Justiz. Sie führt den Rechtsunterworfenen vor Augen, dass der Ausgang des Verfahrens maßgeblich durch die prozessualen Vorschriften und die Regeln des materiellen Rechts bestimmt wird und nicht so sehr durch naturgemäß fehlbare Menschen. Zudem vergegenwärtigt sie die Ernsthaftigkeit des gerichtlichen Verfahrens und veranschaulicht die Autorität des Rechts und somit die Autorität der mit der Rechtspflege betrauten Organe.

An dem inszenatorischen Charakter der Richterrobe ist nichts verwerflich, denn ‚Inszenierung‘ darf man keineswegs mit ‚Täuschung‘ gleichsetzen. Vielmehr ist mit der Theaterwissenschaftlerin Erika Fischer-Lichte darunter ein Vorgang zu verstehen, der etwas, das seiner Natur nach nicht gegenständlich zu werden vermag, zur Erscheinung bringt, indem Materialien bzw. Personen ausgewählt, organisiert und strukturiert werden (1998, 87). Weil die Rechtsstaatlichkeit ein Grundprinzip des Gerichtsverfahrens darstellt, das ob seiner Abstraktheit nur schwer zu fassen ist (s. dazu Boehme-Neßler 2011, 172), trägt seine Inszenierung u.a. durch ein Kleidungsstück wie die Robe dazu bei, der Bevölkerung die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der Justiz vor Augen zu führen.

Auch das Bundesverfassungsgericht weist in einer jüngeren Entscheidung darauf hin, dass die richterliche Amtstracht dazu dient, das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte zu stärken und so die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sicherzustellen. Die Karlsruher Richter:innen hatten darüber zu entscheiden, ob das Land Hessen einer Rechtsreferendarin untersagen durfte, während ihrer praktischen Ausbildung vor Gericht ein Kopftuch zu tragen. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Senat, dass zum „Selbstbildnis des Staates“ nicht nur die Pflicht der Richter:innen gehört, eine Amtstracht zu tragen, sondern auch „überkommene Traditionen wie das besondere Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, das Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder die Gestaltung des Gerichtssaals“ (BVerfGE 153, 1, Rn. 90).

Mit dem Bundesverfassungsgericht kann man also davon ausgehen, dass die Robe, gemeinsam mit anderen inszenatorischen Elementen, dazu beiträgt, das Vertrauen darin zu stärken, dass die Amtsträger:innen der Justiz in rechtsstaatlicher Weise agieren. Zugleich darf man darauf hoffen, dass „[d]ie Methode der Darstellung […] auf den Herstellungsprozess zurückwirk[t]“ (Münkler 2019, 34), indem derjenige, der die Robe anlegt, „dadurch symbolisch an die mit seinem Amt zusammenhängenden Pflichten erinnert [wird]“ (Stehmeyer 1990, 72).

II Richter:innen und Rechtspfleger:innen als vergleichbare Akteure des Rechtslebens?

Nun stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit der Rechtspfleger:innen mit der der Richter:innen dergestalt vergleichbar ist, dass dies dafür spricht, für beide Berufsgruppen ein vergleichbares äußeres Erscheinungsbild vorzusehen. Ein Rechtspfleger übt zwar keine rechtsprechende Tätigkeit im Sinne von Artikel 92 des Grundgesetzes aus. Aber:

Innerhalb des Gerichts bildet er […] eine   eigene   –   neben   den   richterlichen   Spruchkörpern   –   bestehende Spruchstelle. Er leitet, nicht nur dem Namen nach, ein echtes Gerichtsverfahren:  Seine Entscheidungen ergehen zum einen in spezifisch gerichtlichen Rechtsformen und zeitigen die für gerichtliche Entscheidung vorgesehene Rechtskraftwirkung. Insoweit unterscheidet er sich deutlich von jedem anderen nicht-richterlichen Funktionsträger.  Zum anderen ergehen die § 11 Abs. 1 RPflG unterfallenden Entscheidungen des Rechtspflegers im gerichtlichen Instanzenzug, sodass der Rechtspfleger in diesem Fall ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren leitet (Wenzel 2019, 217 f.).

Es lässt sich also feststellen, dass Rechtspfleger:innen im Rechtsleben ähnlich wie Richter:innen agieren, auch wenn sie keine Rechtsprechungstätigkeit im Sinne des Grundgesetzes ausüben. Wie Richter:innen treffen Rechtspfleger:innen verbindliche Entscheidungen. Wie Richter:innen leiten sie öffentliche Sitzungen, zu denen mitunter eine Vielzahl von Personen mit teilweise divergierenden Interessen erscheint. Ganz offensichtlich kommt in derartigen Situationen Instrumenten ein besonderer Wert zu, die die Amtsträger:innen dabei unterstützen, ihre Rolle als Repräsentant:innen des Staates überzeugend zu verkörpern. Ein solches Hilfsmittel stellt die Robe im Bereich der Justiz dar. Insofern ist die Entscheidung verschiedener Bundesländer durchaus nachvollziehbar, Rechtspfleger:innen zu erlauben, im Rahmen ihrer Tätigkeit Roben zu tragen.

Zwar kann die Robe dazu führen, dass Rechtspfleger:innen irrtümlich für Richter:innen gehalten werden. Dies dürfte jedoch ein temporäres Phänomen bleiben, denn mit der Zeit wird es ganz bestimmt zur allgemeinen Kenntnis gelangen, dass auch Rechtspfleger:innen ihre Termine nunmehr in Amtstracht leiten. Kein Argument gegen die Ausweitung der Robe auf Rechtspfleger:innen stellt auch der Umstand dar, dass das Kleidungsstück bislang Organen der Rechtspflege mit zweitem Staatsexamen (Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt) vorbehalten war. Als Zeichen der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand sollte die Robe heutzutage nicht mehr herhalten müssen. Vielmehr erscheint ihre Verwendung dann sinnvoll, wenn sie Teil einer Inszenierungsstrategie zur Veranschaulichung bestimmter Werte ist.

Wenn das Tragen einer Amtstracht durch Rechtspfleger:innen dazu beiträgt, dass hierdurch die Rechtsstaatlichkeit der durch sie geleiteten Verfahren noch deutlicher hervortritt, dann sollten auch andere Bundesländer mehr Robe wagen.

Literatur

Boehme-Neßler, Volker. 2011. „Inszeniertes Recht? Überlegungen zur (notwendigen) Renaissance von Ritualen im Recht der modernen Mediengesellschaft.“ In: Rechtstheorie 42. 167–201.

Fischer-Lichte, Erika. 1998. „Inszenierung und Theatralität.“ In: Herbert Willems, Martin Jurga (Hg.): Inszenierungsgesellschaft. Ein einführendes Handbuch. Opladen/Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. 81–90.

Isensee, Josef. 2002. „Das Amt als Medium des Gemeinwohls in der freiheitlichen Demokratie.“ In: Gunnar Folke Schuppert, Friedhelm Neidhardt (Hg.): Gemeinwohl – Auf der Suche nach Substanz. Berlin: Ed. Sigma. 241–270.

Isensee, Josef. 2004. „Transformation von Macht in Recht – Das Amt.“ In: Zeitschrift für Beamtenrecht 52. 3–12.

Laufs, Adolf. 1973. „Über die Form im Rechtsgang.“ In: Klaus Müller, Hermann Soell (Hg.): Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. Festschrift für Eduard Wahl zum siebzigsten Geburtstag am 29. März 1973. Heidelberg: Carl Winter. 3–24.

Nordmann, Christine. 2017. „Rechtspflegeorgane sind keine Uniformträger. Über Geschichte und Reformbedarf der richterlichen Kleiderordnung.“ In: Betrifft Justiz Nr. 130. 82–88.

Stehmeyer, Manfred. 1990. Symbole und Rituale in der Hauptverhandlung im Strafverfahren. Eine Untersuchung zur Diskussion über die Bedeutung einer zeremoniell gestalteten Gerichtsverhandlung. Diss. WWU Münster.

Thomalla, Klaus. 2019. „Herrschaft des Gesetzes, nicht des Menschen“. Zur Ideengeschichte eines staatsphilosophischen Topos. Tübingen: Mohr Siebeck.

Wenzel, Michael. 2019. Der Rechtspfleger aus der Perspektive des öffentlichen Rechts. Baden-Baden: Nomos.

 

Fotocredit: Rote Roben tragen nur Richter:innen höherer Gerichtsbarkeiten, wie hier die Mitglieder des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts. Deutlich verbreiteter ist dagegen die schwarze Robe © Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe



Diesen Blogbeitrag zitieren
SFB 1385 (2022, 11. Juli). Mehr Robe wagen. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 19. März 2024, von https://doi.org/10.58079/u0z9

Ein Gedanke zu „Mehr Robe wagen“

  1. Lieber Herr Fried,

    diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Sichtbarkeit verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.

    Viele Grüße,

    Ulrike Stockhausen (Community Management)

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