Google-Suche Leistungsschutzrecht

Was bringt das neue Presseverleger-Leistungsschutzrecht im Konflikt mit den Big-Techs?

Eine rechtswissenschaftliche Betrachtung

Christian Peter & Ansgar Lindhauer[1]

Weltweit streiten sich Presseverlage mit den großen Internetkonzernen wie Google, Microsoft und Facebook um die entgeltlose Nutzung von Presseveröffentlichungen. Sie streiten über Ausschnitte aus Artikeln, über Vorschaubilder, Überschriften, einzelne Wörter und darum, ob diese von den Betreibern von Internetsuchmaschinen und sozialen Netzwerken, wie den genannten, ohne Zahlung eines Entgelts an die Verlage verwendet werden dürfen, zum Beispiel für die Ergebnisliste der Google- oder Bing-Suche. Vor allem in Frankreich und in Australien ist dieser Streit eskaliert. Australien reagierte mit einem eigenen Gesetz, dem News Media and Digital Platforms Mandatory Bargaining Code, der u. a. ein Pendelschlichtungsverfahren, Verhandlungspflichten und einen Kontrahierungszwang vorsieht (s. dazu Janal/Bernatska 2021, 976 f.).

Während die Presseverlage fordern, für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Google und andere ein Entgelt zu erhalten, verweigern sich Suchmaschinenbetreiber und Anbieter sozialer Netzwerke und drohen zum Teil mit Auslistung aus dem Suchindex oder mit der Vermittlung weniger Traffics auf die Verlagsseiten, sollten Verlage ein Entgelt verlangen. Verlage sehen sich in ihrer Existenz bedroht, weil sich die Big-Techs als Intermediäre zwischen sie und ihre Werbekund:innen schieben und die Verlage die direkte Verbindung zum Publikum ihrer Publikationen, vor allem aber zu Werbekund:innen und somit Einnahmen verlieren.

Der europäische Gesetzgeber hat auf dieses Problem, das die Presseverlage vorbringen, reagiert. Um die Tragfähigkeit des Presseverlagswesens zu erhalten und Presseverlage wirtschaftlich zu stärken (RL [EU] 2019/790 v. 17.4.2019, Erwgrd. 55), ist in der Europäischen Union im Rahmen der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL [EU] 2019/790) ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Art. 15 DSM-RL / RL [EU] 2019/790 v. 17.04.2019) eingeführt worden, das sich an Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Art. 2 Nr. 5 DSM-RL) richtet und anders als das Urheberrecht nicht die persönliche geistige Schöpfung und die ideelle Beziehung des und der Kreativen zu seinem und ihrem Werk schützt, sondern die wirtschaftlichen Investitionen des Werkvermittlers, also der Verlage. Die EU-Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, was in Deutschland mit den §§ 87f-k UrhG zum 7. Juni 2021 geschehen ist.

Der Richtliniengeber erkennt an, dass sich die Investitionen der Verlage kaum oder nur schwer im digitalen Umfeld amortisieren, nicht zuletzt deshalb, weil sich Lizenzvergabe und Rechtsdurchsetzung komplex und ineffizient gestalten (RL [EU] 2019/790 v. 17.04.2019, Erwgrd. 54). Die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Online-Diensten soll die von Verlegern getätigten Investitionen, ihre organisatorischen und finanziellen Beiträge zur Herstellung von Inhalten nicht zunichtemachen (RL [EU] 2019/790 v. 17.04.2019, Erwgrd. 55). Die wirtschaftliche Verwertung durch Presseverlage darf nicht beeinträchtigt werden

I Wirtschaftliche Bedeutung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage

Die wirtschaftliche Bedeutung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist erheblich. Für die Verlage in Deutschland geht es allein im Verhältnis zu Google, Microsoft und Facebook um ca. 1,9 Mrd. € pro Jahr, rechnet man die auf der Grundlage des Presseverleger-Leistungsschutzrechts von der Verwertungsgesellschaft Corint Media für ein Drittel der deutschen Presseverlage geltend gemachten Forderungen auf alle deutschen Verlage hoch. Corint Media, die etwa ein Drittel der Verlage vertritt wie etwa die Axel Springer SE, die Rheinische Post Mediengruppe GmbH und die Aschendorff Medien GmbH & Co. KG, legt zur Bemessung ihrer Lizenzgebühren die in der bisherigen Lizenzierungspraxis üblichen 11 % von dem in Deutschland erzielten Bruttoumsatz der Suchmaschinenbetreiber und Anbieter sozialer Netzwerke zugrunde und fordert von dieser Summe ein Drittel, also den Anteil, der auf die von ihr vertretenen Presseverlage entfällt. Von Google fordert Corint Media daher 420 Mio. € pro Jahr (Corint Media, PM vom 03.03.2022), von Microsoft sind es 20 Mio. € (FAZ [online] 2022), von Facebook 190 Mio. € (Corint Media, PM vom 02.12.2021). Heruntergerechnet auf einen beispielhaften mittelständischen, überregional tätigen Zeitungsverlag mit ca. 30 Mio. Visits pro Monat würde die Durchsetzung von Entgelten ca. 15 Mio. € bedeuten (nach Angaben von Corint Media, PM vom 15.10.2021). Die großen Internetkonzerne gehen auf diese Forderungen hingegen nicht ein. Google bietet Corint Media 3,2 Mio. € an (Corint Media, PM vom 03.03.2022), Microsoft 700.000 € (FAZ [online] 2022) und Facebook lehnt von vornherein jede Zahlung ab (Corint Media, PM vom 08.04.2022).

Aus Sicht der Presseverlage sind die Erlöse aus dem Leistungsschutzrecht besonders wichtig, weil sich ihr Anteil mit gedruckten Printmedien am Gesamtvolumen der Werbeausgaben in Deutschland bis 2024 halbieren wird; von 20 % im Jahr 2015 auf 10 % im Jahr 2024 (Steinvorth 2022, 11 Rn. 5 m.w.N.).  Das Werbegeschäft verlagert sich in den Onlinebereich; der Anteil der Online-Werbung an den Gesamtwerbeausgaben wird auf 44 % steigen (ebd.). Hiervon dürfte Google maßgeblich profitieren, wenn man beachtet, dass schätzungsweise etwa jeder zweite Dollar (56,4 % in 2018) weltweit, der für Onlinewerbung ausgegeben wird, bei Google und Facebook landet.[2]

II Kritik am neuen Leistungsschutzrecht

Sucht man nach Ursachen für diese erheblich voneinander abweichenden Auffassungen, ob und in welcher Höhe Entgelte an die Verlage zu zahlen sind, wird man bereits bei der Ausgestaltung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts fündig. Denn das in den §§ 87f ff. UrhG geregelte, in nationales, deutsches Recht umgesetzte Leistungsschutzrecht ist als bloßes Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet, als ein Verbotsrecht, das aber keine Entgeltpflichten o. ä. vorsieht. So lautet § 87g Abs. 1 UrhG:

Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

Davon nicht umfasst sind (§ 87g Abs. 2 UrhG) aber die Nutzung der der Presseveröffentlichung zugrundeliegenden Tatsachen (Nr. 1), die private, nicht-kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer:innen (Nr. 2), Hyperlinks, die auf eine Presseveröffentlichung gesetzt werden (Nr. 3), und die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung (Nr. 4).

Diese Ausnahmen sind auch ein Grund dafür, warum das Leistungsschutzrecht für Presseverleger vielfach Kritik erfährt.[3] Mit ihnen ist Rechtsunsicherheit verbunden. Schon in der Vergangenheit, noch unter Geltung des alten deutschen, schon aus formalen Gründen europarechtswidrigen Presseverlegerleistungsschutzrechts (s. EuGH, GRUR 2019, 1188–1191, 1191 Rn. 40), war höchst streitig, wie zum Beispiel „einzelne Wörter“ auszulegen sind. Gerungen wurde um jedes Wort: Sind sieben Wörter die Obergrenze, wie es das DPMA vorschlug (DPMA, Entscheidung vom 24.09.2015, LSK 2016, 031304, 3. Ls), oder doch fünf bis acht, wie Stimmen der Literatur forderten (Schippan 2013, 372)? Oder bedarf es womöglich gar keiner zahlenmäßigen Begrenzung? Nur eine wertende Betrachtung kann hier letztlich zu einer Lösung führen, die der EuGH vorzunehmen hat. Darüber hinaus lassen die geregelten Ausnahmen das Vorgehen der Internetkonzerne zu. Das Gesetz ermöglicht es ihnen, sich auf die freie Nutzung zurückzuziehen, um weder auf Lizenzen der Verlage angewiesen zu sein noch vertraglich vereinbarte Entgelte für allfällige, als lizenzbedürftig geltende Nutzungen zahlen zu müssen.

Kritisiert wird daher nicht ganz zu Unrecht, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger von vornherein ein „totes Recht“ sei (Schack 2020, 166). Es bringe den Presseverlagen nichts, vor allem keine Einnahmen, weil die Ausgestaltung als Verbotsrecht faktisch nicht effektiv sei und „an den Marktverhältnissen zerschelle[]“ (Rauer/Bibi 2020, 21). In Frage gestellt wird daher auch in rechtspolitischer Hinsicht, ob das Leistungsschutzrecht tatsächlich die Existenz von Presseverlagen sichern und so den Meinungs- und Informationsaustausch im Internet fördern könne, wie seine Befürworter:innen vorbringen. Kritiker:innen sehen genau das Gegenteil: Mit dem Leistungsschutzrecht werde die Funktionsweise des Internets verkannt. Der freie Informationsfluss im Internet werde beeinträchtigt und Zugangsbarrieren würden aufgebaut (zus.gef. bei BKartA, Beschl. v. 8.9.2015, B6-126/14, 30 Rn. 66 ff).

Zu sehen ist jedenfalls bis jetzt, auch nach fast einem Jahr seit Einführung des neuen Leistungsschutzrechts in Deutschland, dass das Leistungsschutzrecht den Verlagen bisher außer langwierigen, komplexen Rechtsstreitigkeiten kaum etwas gebracht hat. Zwar gibt es nun Angebote von Google und Microsoft, überhaupt etwas für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen zu zahlen, doch liegen diese Angebote weit von dem entfernt, was sich Presseverlage vorstellen.

III Vergütungsbemessung unklar

Diese erhebliche Divergenz legt weitere Probleme frei, die sich im Zusammenhang mit dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht stellen. So ist erstens bereits unklar, wie Internetkonzerne mit den Verlagen überhaupt zu verhandeln haben, sodass möglichst zügig ein für beide Seiten tragfähiges Ergebnis gefunden wird. Vorgeschlagen wird eine Prozeduralisierung, wie es sie beim kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand gibt („FRAND“) (Pohlmann/Peter 2022). Zweitens ist nicht klar, nach welcher Bemessungsgrundlage sich eine mögliche Vergütung richtet. Wie muss die Vergütungsbemessung erfolgen, wenn beide Parteien je eigene Vorteile aus dem Angebot der jeweils anderen Partei ziehen? Was ist eine angemessene Lizenzgebühr?

Ausgehend davon, dass Verwertungsgesellschaften wie die Corint Media mit Google, Facebook und Co. verhandeln, sofern es überhaupt zu Verhandlungen kommt, bietet § 39 VGG Anhaltspunkte für eine Vergütungsbemessung.

Nach § 39 Abs. 1 S. 1 VGG ist die Berechnungsgrundlage in der Regel der geldwerte Vorteil, der durch die Verwertung erzielt wird. Vorteile sind geldwert, wenn sie irgendeinen Marktwert haben (Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 39 VGG Rn. 7). Maßgeblich abgestellt wird auf die Bruttoumsätze, die kausal auf die Verwertung zurückzuführen sind (ebd., Rn. 8).

Problematisch aber ist, dass sich die Einzelleistungen der Internetkonzerne, die sie mit ihren Diensten erbringen, schon gar nicht isolieren lassen. Die Kausalität ist nicht im Einzelnen feststellbar. Man muss sich mit einer Pauschalisierung behelfen, weil es keine alternative Methode gibt, die geldwerten Vorteile der Internetkonzerne aus der Nutzung der Presseveröffentlichungen zu bestimmen und zu beziffern.

Üblicherweise wird in solchen Fällen in der bisherigen Praxis nach der Höhe der Beteiligung in Gestalt eines prozentualen Anteils am Bruttoumsatz pauschalisiert. Als Richtgröße gelten ca. 10 %, die sich aus der Spruchpraxis der Schiedsstelle und der Gerichte herauskristallisiert haben (Melichar/Staats, in: Loewenheim, Handbuch des Urhberrechts, 3. Auf. 2021, 1. Teil, 3. Kap. § 54 Rn. 45). Für den digitalen Raum sollen es 11 % sein (Schiedsstelle 2007, 81; Hentsch, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel u. a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 39 VGG Rn 2), die Corint Media im Übrigen von Google etc. in Deutschland fordert.

Nun ist jedoch in Frage zu stellen, ob eine Pauschalisierung mit einem solchen Prozentsatz des gesamten Bruttoumsatzes des jeweiligen Internetkonzerns, der in Deutschland erzielt wird, der richtige Weg ist. Zweifel kommen schon deshalb auf, weil zum Beispiel Google angibt, mit Nachrichteninhalten keine nennenswerten Werbeeinnahmen zu erzielen (Real/Stadtler 2021, 647). Die Monetarisierung von Suchanfragen, die sich auf Presseveröffentlichungen beziehen, sei gering. Nur 0,25 % der Suchanfragen beträfen Presseveröffentlichungen, die für Google kommerziell relevant seien.[4] Internetkonzerne wie Google müssen diese Aspekte und Zahlen gegenüber der anderen Verhandlungsseite ggf. transparent machen und belegen. Doch auch bei Wahrunterstellung von Googles Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Vergütung auf Null zu bemessen ist. Selbst im Falle einer relevanten Nutzung von Presseveröffentlichungen, bei der keine oder nur geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, ist eine Mindestvergütung in der bisherigen Praxis zu zahlen, um die Position des Rechtsinhabers, d. h. hier des Leistungsschutzberechtigten, nicht zu entwerten (Reinbothe, in: Schricker/Loewenheim, Urheberecht, 6. Aufl. 2020, § 39 VGG Rn. 5). Zur Bemessung einer Mindestvergütung könnte an die (ggf. hypothetische) Einbuße der Verlage durch die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch die Big-Techs angeknüpft werden, um die Win-Win-Situation, also die Vorteile auf beiden Seiten, abzubilden und die zusätzlichen Nachteile auf Seiten der Verlage zu erfassen. Fraglich aber ist, ob diese Einbußen bezifferbar sind.

Ohne Daten und Zahlen von den Internetkonzernen kann eine Vergütung letztlich aber kaum sinnvoll bemessen werden. Internetkonzerne müssen Transparenz herstellen, wie es § 36 Abs. 1 S. 2 VGG von ihnen im Falle von Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft verlangt.

IV Bewertung

Das Presseverleger-Leistungsschutzrecht in seiner jetzigen Ausgestaltung als Verbotsrecht zeigt kaum Wirkung.[5] Zutreffend ist die Auffassung, dass das Leistungsschutzrecht bisher an den „Marktverhältnissen zerschellt“ (Rauer/Bibi 2020, 21). Zwar gibt es Überlegungen, dem Leistungsschutzrecht deshalb mit Hilfe des Kartellrechts zur Geltung zu verhelfen (Pohlmann/Lindhauer/Peter 2021), allerdings kann genau das auch als ein Zeichen für die ineffektive Ausgestaltung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts verstanden werden. Ein Recht, dem bescheinigt wird, ein „totes Recht“ zu sein, und das mit Hilfe anderer rechtlicher Instrumente wiederbelebt werden muss, überzeugt nicht. Zu wünschen wären klare Verhandlungs- und Vergütungsvorgaben, die der Gesetzgeber regeln müsste. Sowohl das Verhandlungsverfahren als auch die Vergütungsbemessung bereiten große Schwierigkeiten. Da eine Lösung des Konflikts nicht in Sicht ist, wird der Gesetzgeber das Leistungsschutzrecht zu überarbeiten haben.

Literatur

Ackermann, Thomas. 2019. „Leistungsschutzrecht für Presseverleger: Eine Steuer auf Links oder Sicherung der Pressevielfalt?“ In: ZUM. 375–383. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Corint Media. 2022. „Facebook erklärt Presseleistungsschutzrecht für nicht anwendbar auf sich und hält Zahlungsforderungen für ‚völlig unbegründet‘“ (PM vom 08.04.2022). https://www.pressebox.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Corint Media. 2022. „Nur 0,1 Prozent vom Umsatz: Google bietet rund 10 Millionen Euro für gesamte deutsche Presse-Rechte“ (PM vom 03.03.2022). https://www.corint-media.com/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022).

Corint Media. 2021. „Corint Media legt Facebook Lizenzvertrag für Nutzung des Presseleistungsschutzrechts vor“ (PM vom 02.12.2021). https://www.corint-media.com/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022).

Corint Media. 2021. „Corint Media legt Google Lizenzvertrag für Nutzung des Presseleistungsschutzrechts vor“ (PM vom 15.10.2021). https://www.corint-media.com/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022).

FAZ (online). 2022. „Corint Media verklagt Microsoft“ (02.04.2022). https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wegen-leistungsschutzrecht-corint-media-verklagt-microsoft-17929908.html (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Hoeren, Thomas. 2013. „Überlegungen zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Kurzgutachten im Auftrag von Facebook.“ https://de.scribd.com/doc/122747126/Leistungsschutzrecht-FB-Hoeren (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Janal, Ruth, Julia Bernatska. 2021. „Der australische News Media and Digital Platforms Mandatory Bargaining Code.“ In: ZUM. 973–981. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Kreutzer, Till. 2017. „Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger – ein gescheiterter Ansatz.“ In: ZUM. 127–132. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Peter, Christian. 2022. „Frankreich: Evaluation des Presseverleger-Leistungsschutzrechts“. In: MMR-Aktuell. 444953. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Pohlmann, Petra, Ansgar Lindhauer, Christian Peter. 2021. „Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und die qualifizierte News-Aggregation durch Google News Showcase: Ein Fall für § 19 und § 19a GWB? – Teil 1.“ In: NZKart. 466–479; „Teil 2.“ In: NZKart. 544–551.

Pohlmann, Petra, Christian Peter. 2022. „Wie muss Google über das Presseverleger-Leistungsschutzrecht verhandeln?“ In: WRP 3, Editorial.

Real, Sophia, Christoph Stadtler. 2021. „Das Presseverleger-Leistungsschutzrecht und Google News Showcase – kartellrechtliche Aspekte.“ In: NZKart. 643–651. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Rauer, Nils, Alexander Bibi. 2020. „Das Leistungsschutzrecht des Art. 15 DSM-RL: Neu gemacht = neu gedacht?“ In: GRUR-Prax. 19–21. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Schack, Haimo. 2020. „Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger – ein schlechtes Vorbild wird reformiert.“ In: ZUM. 165–166. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Schiedsstelle. 2007. „Einigungsvorschlag der Schiedsstelle für Klingeltöne.“ In: ZUM. 77–86.

Schippan, Martin. 2013. „Der Schutz von kurzen Textwerken im digitalen Zeitalter.“ In: ZUM. 358–373. https://beck-online.beck.de/ (zuletzt aufgerufen am 23.05.2022).

Steinvorth, Till. 2022. „Durchsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger gegenüber marktbeherrschenden Plattformen.“ In: AfP. 11–20.

WARC Data. „Global Ad Trends. March 2019 – The Duopoly.“ https://www.amic.media/media/files/file_352_1896.PDF (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022).

Fotocredit: Google-Suchfeld © L.M. Reiling / Google

[1] Der vorliegende Beitrag der beiden Autoren entstand im Rahmen gemeinsamer Forschung mit Prof. Dr. Petra Pohlmann zu diesem Thema, siehe: Pohlmann/Lindhauer/Peter 2021; Pohlmann/Peter 2022. Die Autoren danken Dipl.-Jur. Lukas Hein und M.jur. Johannes Alberts für konstruktiven wissenschaftlichen Austausch.

[2] WARC Data, Global Ad Trends, 4: „Looking only at the internet ad market, the Duopoly took over half (56.4 %) of ad money in 2018“.

[3] Kritisch äußern sich z.B. Schack 2020; Ackermann 2019, 381 ff; Kreutzer 2017, 132; vgl. zum alten deutschen Leistungsschutzrecht auch: Hoeren 2013.

[4] Real/Stadtler 2021, 643 (647): mit Verweis auf https://www.sistrix.de/ (zuletzt aufgerufen am 09.05.2022).

[5] So auch das Ergebnis einer Evaluation der französischen Nationalversammlung, siehe dazu: Peter 2022.


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