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Buch "Yoga" von Carrère

Das Recht der Fiktion

Überlegungen zur Justiziabilität fiktionaler Kunst

Nursan Celik

Kontroversen um die Dürfensmodalitäten fiktionaler Literatur begleiten die Literaturgeschichte und werden durch Literaturskandale immer wieder neu entfacht. Mit großer Vehemenz wird in diesem Zusammenhang die Frage debattiert, welche Lizenzen der dezidiert fiktionalen Kunst zukommen und inwiefern und mit welchem Recht etwa Literaturautor:innen den Schutz vor rechtlichen Eingriffen einfordern können. Ein für diesen Zusammenhang weit verbreitetes und unaufhörlich reproduziertes Credo, das jedoch keineswegs konsensuell geteilt wird, lautet: Was unter dem Deckmantel der Fiktion steht, erlaubt keine unmittelbare Verrechtlichung. Eine solche Annahme ist eng verknüpft mit der Überzeugung, dass der Bereich der Fiktion einen eigenständigen Diskursbereich bilde, auf den der juristische Geltungs- und Wirkungsbereich keinerlei Einfluss habe. Man könnte also meinen, Fiktionen seien a-justiziabel.

Doch eine solche Annahme mag nicht ganz zutreffen. Das zeigte jüngst etwa die Entwicklung um das als „Skandalroman“ titulierte Buch Yoga (2020) des renommierten Schriftstellers Emmanuel Carrère, das auch außerhalb des französischen Literaturbetriebs kontrovers diskutiert wurde. Für diesen Roman, der inzwischen auch auf Deutsch erschienen ist und 2020 gar als Anwärter für Frankreichs prestigeträchtigsten Literaturpreis, den Prix Goncourt, gehandelt wurde, veranlasste die Journalistin Hélène Devynck, Ex-Frau des Autors, die Bearbeitung einiger inkriminierter Passagen – wenn auch nur halberfolgreich, da sie als Textfigur auch in der bearbeiteten Fassung nicht gänzlich entfernt worden ist. Dabei erinnert Deynecks Protest an zahlreiche Fälle, in denen eine schriftstellerisch tätige Person die Privatsphäre der Partnerin oder des Partners beziehungsweise des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin literarisch darstellt. Das zu verhindern versuchte Devynck bereits unmittelbar nach der Scheidung von Carrère und konnte für diesen Zweck eine rechtlich festgelegte Vertragsklausel durchsetzen, wonach der Autor Carrère ohne ihr Einverständnis keine Darstellung ihres Privatlebens in seinen Texten vornehmen darf.

Die eigentliche Besonderheit der Causa Yoga liegt jedoch woanders. Niklas Bender etwa gibt sie bei seiner Romankritik in der FAZ zu erkennen: Wird in ähnlich gearteten Fällen üblicherweise das Fiktionsargument bemüht, d. h. auf das Recht zur freien Sujetwahl im Rahmen der Lizenzen fiktionaler Kunst gepocht, wird ein solcher Defensivversuch vonseiten des Autors in dieser Situation nun gerade nicht unternommen. Stattdessen verweist Carrère auf die „Wirklichkeit“ und „Wahrheit“ seiner literarischen Darstellungen und distanziert sich hierbei vom Fiktionsbegriff, den er für seine literarischen Texte jüngerer Provenienz als unzutreffend verstanden wissen will. Vom Feuilleton bisweilen als „Autofiktion“ (Bender 2022) apostrophiert, versucht der Autor mit Yoga weder eine Fiktion zu erzeugen noch eine solche vorzugeben.[1]

Nun ließe sich die Position vertreten, dass die poetologische Programmatik Carrères, eine literarische Darstellung nicht als fiktionale zu verhüllen, eine Tendenz der Gegenwartsliteratur und ihrer teilweisen Entwicklung zu Hybridgenres und -gattungen ausmacht. Hybrid meint hierbei den Versuch einer Grenzaufhebung zwischen Fiktion und Wirklichkeit. Allerdings ist die Vermischung der Diskursbereiche Fiktion und Wirklichkeit nicht erst das Resultat neuerer, hybrider Textgattungen wie des Schlüsselromans, der Dokufiktion und der schon seit einigen Jahren vieldiskutierten Autofiktion (vgl. einschlägig Wagner-Egelhaaf 2009). Die Annahme, wonach sich Fiktionen eindeutig als von der Wirklichkeit abgrenzbar zeigen, verfehlt nämlich den Kern der Fiktionspraxis, die nicht nur diesbezüglich weitaus komplexer ist. Mithin verdeutlicht die Genese fiktionaler Literatur, dass es seit alters her zum Kerngeschäft der fiktionalen Kunst gehört, einen Wirklichkeitsschein zu bemühen. Das belegt nicht zuletzt der besonders im 18. Jahrhundert überaus populäre Kunstgriff der Herausgeberfiktion, sprich: die Rahmung und vorgebliche Beglaubigung eines Textes durch einen vermeintlich empirisch-realen Herausgeber, der jedoch eine weitere fiktive Figur oder Maske des Erzählers ist.

Während sich in Bezug auf Yoga und zahlreiche andere literarische Texte der Gegenwartsliteratur (vgl. beispielhaft Karl Ove Knausgårds Reihe Min Kamp [2009–2011] oder auch Edouard Louis’ En finir avec Eddy Bellegueule [2014]) zurecht deren Gattungs- oder Genrezugehörigkeit und damit einhergehend auch die rechtlichen Lizenzen intrikater Textsorten wie der Autofiktion diskutieren ließen, ist die zentrale literatur- respektive fiktionstheoretische Frage noch weitaus früher anzusetzen: „If it’s fiction, can it be an invasion of privacy?“, fragt Laura Cappelle (2020) ebenso knapp wie präzise in der New York Times zum Fall Yoga. Bereits das Aufwerfen dieser Frage verdeutlicht, dass nicht einmal Konsens darüber herrscht, wie es sich in rechtlicher Hinsicht mit Fiktionen verhält, die als solche wahrgenommen und rezipiert werden.

Zunächst einmal jedoch vom Einfacheren zum Komplexeren: Wird der alleinige Fokus auf den bundesdeutschen Rechtsraum gesetzt, so muss konzediert werden, dass eine Kunstzensur nicht stattfindet, jedenfalls nicht im Sinne einer staatlichen Vorkontrolle. Wird der Zensurbegriff recht eng als Vorzensur bestimmt, so stellt der Zensurvorwurf, der sich im Hinblick auf Verrechtlichungsprozesse von Literatur beziehungsweise jedweder anderer Kunstformen nach wie vor hartnäckig hält, keine ernsthafte Bedrohung dar. Bezogen auf diesen Kontext wäre unter einer (Vor-)Zensur die Kontrolle geplanter literarischer Druckerzeugnisse gemeint, mit dem Ziel ideologischer Überprüfung unerwünschter Inhalte oder Durchsetzung konkreter staatlicher Überzeugungen und Interessen. Eine solche Praxis entspricht nun gerade nicht der hiesigen Rechtspraxis, die in „Literatur-vor-der-Anklagebank“-Fällen meist stattdessen eine Abwägungsentscheidung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit vorzunehmen hat. Abwägungsentscheidungen zwischen diesen beiden Rechtsgütern stellen keine usurpatorischen Eingriffe der Justiz in das Kunstsystem dar. Während der Zensurvorwurf sich somit einerseits unmittelbar widerlegen lässt oder wenigstens begriffliche Präzision verlangt, muss bisweilen dem Vorwurf der potenziellen Selbst- beziehungsweise Prohibitivzensur Beachtung geschenkt werden. Denn wird wie im Falle von Maxim Billers Roman Esra (2003) ein Romanverbot vonseiten des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt, so kann das weitreichende Folgen haben für die literarische Praxis. Ein einziger Verrechtlichungsfall, zumal wenn dieser in einem Romanverbot mündet, kann einen Maßstabscharakter entwickeln und entsprechend die (künftige) literaturpraktische Tätigkeit in Teilen vorprägen. Die Fragestellung, die sich vor diesem Hintergrund immer wieder aufzwingt, ist die nach dem Dürfen der Fiktion – eine Frage, die unmittelbar weitere aufwirft und daher zurecht eine abschließende Beantwortung verunmöglicht, wie im Folgenden skizziert werden soll.

Gilt es herausstellen, auf welche Lizenzen Autor:innen mit dem Verfassen fiktional-literarischer Texte zurückgreifen können, so muss zunächst bestimmt werden, ob es sich bei einem streitgegenständlichen Text überhaupt um eine Fiktion handelt. Hier nun aber liegt die eigentliche Problematik: Es gibt keinerlei textimmanente Merkmale, die für sich allein genommen einen Text als fiktionalen konstituieren oder wenigstens zuverlässig als solchen markieren. Der Fiktionsstatus eines Textes lässt sich somit nicht ausreichend anhand der Textebene lokalisieren. Die Begründung hierfür ist ebenso schnell gefunden wie gegeben: Jede vermeintlich fiktionskonstitutive Eigenschaft (u. a. das historische Präsens, die erlebte Rede, die Introspektion Dritter usf.) lässt sich potenziell auch in nichtfiktionalen Texten beobachten. Solchen Eigenschaften eine fiktionsetablierende Funktion zuzubilligen, hätte etwa zur Folge, dass das journalistische Schreiben des New Journalism, bei dem üblicherweise von der erlebten Rede Gebrauch gemacht wird, ebenfalls als fiktional zu deklarieren wäre. Aufgrund der Eigenart fiktionaler Texte, sich nicht selbst als solche ausweisen zu können, sind Verrechtlichungsprozesse fiktionaler oder vermeintlich fiktionaler Literatur tendenziell selbstverschuldet.

Dem Umstand, dass sich Fiktionen innerhalb der Textebene nicht bereits als solche bestimmen lassen, hat die Literatur- respektive Fiktionsforschung längst gebührend Rechnung getragen und wagt sich inzwischen fast nur noch an pragmatische Bestimmungsversuche des Fiktionalitätskonzeptes heran. Während auch innerhalb der pragmatischen Ansätze unterschiedliche Akzente gesetzt werden, möchte ich zwei grundlegende Voraussetzungen beziehungsweise Freiheiten für das Fiktionalitätskonzept geltend machen: eine sprechaktbetreffende sowie eine ontologische. Die sprechaktbetreffende Bedingung legt fest, dass Fiktionstexte und die darin enthaltenen Aussagen nicht als tatsächliche Behauptungen einer Autorin oder eines Autors aufgefasst werden sollen. Die rezeptionelle Annahme einer fehlenden Behauptungskraft fiktionaler Rede ist dabei für die Fiktionspraxis fundamental. Mit der ontologischen als weiterer Bedingung wird zum Ausdruck gebracht, dass Autor:innen mit Fiktionstexten nicht den Anspruch hegen, reale Gegenstände zur Darstellung zu bringen. Allerdings sei mit dem fehlenden Faktizitätsanspruch nicht zugleich auch die fehlende Faktizität des Dargestellten ausgesagt – fiktionale Texte handeln nicht zuletzt oftmals von realen Personen und Ereignissen, ohne deswegen den Status als Fiktion bereits zu disqualifizieren.

Im Hinblick auf die Rechtsförmigkeit fiktionaler Literatur ist der sprechakttheoretische Status ausschlaggebend: Können Aussagen innerhalb eines Textes nämlich nicht zuverlässig als tatsächliche Behauptungen bestimmt werden, kann der:die jeweilige Autor:in – so jedenfalls die hier vertretene Position – entsprechend nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wo nicht tatsächlich behauptet wird, kann auch nicht der Vorwurf einer Falschdarstellung, wie punktuell im Falle von Yoga, erhoben werden. Das entspricht einer notwendigen Voraussetzung für die narrative Fiktionspraxis und ihre Entfaltung, die sich gerade daraus speist, dass die Erzählinstanz nicht mit der autorialen Instanz gleichgesetzt wird.

Damit verdichtet sich das Problem aber vielmehr, als dass es sich löst. Wurde zuvor nach dem Dürfen fiktionaler Literatur gefragt, entsteht nämlich nun die Anschlussfrage, woran man erkennen kann, dass ein literarischer Text keine echten Behauptungen seiner Autorin oder seines Autors enthält. Der Schwerpunkt der Frage verschiebt sich somit von „Was darf die Fiktion?“ zu „Was ist Fiktion?“. Die letzte Frage lässt sich heuristisch dadurch beantworten, dass dasjenige eine Fiktion sei, was als eine solche aufgenommen wird. Doch nicht einmal auf den ersten Blick ist eine solche Antwort zufriedenstellend. Denn nun stellt sich die nächste Frage, namentlich was einen Text als einen fiktionalen wahrscheinlich werden und annehmen lässt. Damit wird außerdem ausgesagt, dass nun gerade nicht

jede Rezipientin und jeder Rezipient frei entscheiden könnte, ob ein vorliegendes Medium fiktional ist oder nicht. Vielmehr wird angenommen, dass es Konventionen oder Regeln gibt, die festlegen, wie mit fiktionalen Medien umzugehen ist bzw. was für Rezeptionsweisen für dieses Medium angemessen sind (Klauk/Köppe 2014, 7).

Für diesen Zusammenhang können paratextuelle Markierungen wie „Roman“ auf dem Buchdeckel oder Fiktionsdisclaimer im Text, wenn zwar nicht fiktionskonstitutiv, so doch immerhin als richtungsweisend fungieren. Allerdings ist hinlänglich bekannt, dass auch Paratexte unaufrichtig eingesetzt werden können, um juristischen Konsequenzen nach Möglichkeit auszuweichen.

Kurz: Der Beantwortungsversuch der Frage nach dem Dürfen fiktionaler Literatur resultiert in einem infiniten Regress. Besteht jedoch zwischen den verschiedenen Teilnehmer:innen der Literaturinstitution Einigkeit darin, dass ein literarischer Text außerdem ein fiktionaler ist (eine solche Einigkeit ist zugegeben idealtypisch), so ist eine Rechtsförmigkeit kritisch zu betrachten. Denn bei Texten, deren Fiktionsstatus vorausgesetzt ist und somit gar nicht erst zur Debatte steht, gilt es im Falle eines gerichtlichen Streitfalls umso mehr, einen solchen Status als nichtsdestotrotz der Persönlichkeitsrechtsverletzung fähig nachzuweisen. In der Folge gilt es, Evidenzen zu liefern, dass ein:e Autor:in den Fiktionsstatus dafür missbraucht, mindestens eine reale Person gegen deren Willen (wie bei Yoga geschehen) und jenseits des ggf. Zulässigen darzustellen und somit Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person oder ggf. auch Dritter zu verletzen. Bekanntlich erweist es sich aber aus Mangel an Einblick in die tatsächlichen Absichten von Autor:innen als nahezu unmöglich, eine solche Annahme als über alle Zweifel erhaben nachzuweisen. Aus diesem Grund sei dafür plädiert, die möglichen Negativfolgen einer juristischen Entscheidung stärker in Erwägung zu ziehen – sowohl für Privatpersonen und deren Individualrechte als auch für das Kunstsystem und dessen Praxis und Dynamik.

Literatur

Achermann, Eric, Daniel Arjomand, Nursan Celik. 2022 (im Erscheinen). Lizensur. Was darf fiktionale Literatur? Stuttgart: Metzler.

Bender, Niklas. 2022. „Skandalbuch. Empathie einer gefrorenen Kartoffel.“ In: FAZ Online 16.03.2022. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/rezensionen/belletristik/emmanuel-carreres-skandal-roman-yoga-17879490.html (zuletzt aufgerufen am 27.04.2022).

Biller, Maxim. 2003. Esra. Roman. Köln: Kiepenheuer & Witsch.

Cappelle, Laura. 2020. „If It’s Fiction, Can It Be an Invasion of Privacy?“ In: New York Times 13.12.2020 (aktualisierte Version). https://www.nytimes.com/2020/12/05/books/emmanuel-carrere-yoga-helene-devynck-france.html (zuletzt aufgerufen am 27.04.2022).

Carrère, Emmanuel. 2020. Yoga. Paris: P.O.L (dt. Übersetzung von Claudia Hamm. Berlin: Matthes & Seitz 2022).

Klauk, Tobias, Tilmann Köppe. 2014. „Bausteine einer Theorie der Fiktionalität.“ In: Dies. (Hg.): Fiktionalität. Ein interdisziplinäres Handbuch. Berlin/Boston: de Gruyter. 3–34.

Wagner-Egelhaaf, Martina. 2009. „Autofiktion oder: Autobiographie nach der Autobiographie. Goethe – Barthes – Özdamar.“ In: Ulrich Breuer, Beatrice Sandberg (Hg.): Autobiographisches Schreiben in der deutschsprachigen Gegenwartsliteratur. Bd. 1: Grenzen der Identität und Fiktionalität. München: iudicium. 353–368.

Fotocredit: Buchcover von Carrères Yoga [hier ohne vertikal gesetzten Zusatz „Roman“] © L.M. Reiling / Matthes & Seitz

[1] Interessant ist vor diesem Hintergrund die Feststellung, dass Carrères Buch in der deutschen Übersetzung mit „Roman“ untertitelt wird (dieser Hinweis wiederum aber nicht auf allen deutschen Buchcovern zu finden ist), während eine solche Einstufung in der französischen Originalversion nicht stattfindet. Auch markettingsstrategisch scheint somit keine kategoriale Eindeutigkeit zu herrschen. – Ich danke Dr. Laura M. Reiling für diesen Hinweis.


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SFB 1385 (4. Mai 2022). Das Recht der Fiktion. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/u0z6


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