Mit Beschluss vom 26. Januar dieses Jahres (AZ: 1 BvR 2026/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Jan Böhmermanns Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Begründung abgelehnt. Mein Kollege Christian Peter hat vor Kurzem hier auf dem SFB-Blog dargelegt, was es aus rechtlicher Sicht bedeutet, in der Causa Böhmermann Böhmermanns Verfassungsbeschwerde ohne eine inhaltliche Begründung abgewiesen hat. Im Ergebnis wird der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers Böhmermann nicht verkürzt. Denn im Wesentlichen sind, wie auch Maximilian Steinbeis auf dem „Verfassungsblog“ schreibt, die Grundrechte von den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen abgewogen worden. Es gab daher schon eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fall und vor allem wurde in diesen Entscheidungen bereits eine Abwägung der entscheidungsrelevanten Grundrechte vorgenommen. Der Nichtannahmebeschluss legt dabei nahe, dass die Abwägung durch das LG Hamburg und das OLG Hamburg grundrechtlich im Rahmen des Vertretbaren gelegen hat. Denn bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde überprüft das BVerfG die Urteile regelmäßig nur daraufhin, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen, also die Bedeutung der Grundrechte in dem Fall grundlegend verkannt worden sind (siehe hierzu auch Lenz und Hansel 2020, § 90 Rn. 254-255 mit Verweis u. a. auf die Entscheidungen BVerfGE 18, 85; 148, 69).
Völlig schlüssig kommt Christian Peter daher zu dem Fazit, dass „[e]ine weiterführende Diskussion […] weniger auf der inhaltlichen Seite der Entscheidung des BVerfG […] zu erwarten [ist] als vielmehr auf der Seite des Annahmeverfahrens selbst, die allerdings auch keine ganz neue ist.“ Er bezieht sich dabei auf die Debatte, die von der bremischen Justizsenatorin angestoßen worden ist, nämlich ob für das Bundesverfassungsgericht eine neuerliche Begründungspflicht, wie sie bis zum Jahre 1993 bestand (siehe hierzu Klein 1993, 2075), wieder eingeführt werden müsste. Letztlich geht es darum, wie weit die Arbeitsentlastung des BVerfG als Argument dafür herangezogen werden darf, um von einer Begründungspflicht abzusehen. Diesen Gedanken sollen im Folgenden weiter ausgeführt werden. Dazu möchte ich zuerst die ‚klassische‘ Dichotomie beschreiben, die aufgestellt wird, um eine Begründungspflicht zu rechtfertigen, um anschließend noch auf die rechtstechnische Ebene der Begründungspflicht aufmerksam zu machen.
I Effizienz vs. Demokratie als ‚klassische Dichotomie‘
Die Norm, welche die Begründung einer ablehnenden Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde in das richterliche Ermessen stellt, ist § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG (Lenz und Hansel 2020, § 93d Rn. 12). Die Darstellungen, die sich mit der Begründungspflicht beschäftigen, nehmen den Gedanken aus der Gesetzesbegründung und aus dem Rechtsausschuss auf, dass die Norm der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dient (BT‑Drs. 12/3628 v. 5.11.1992, S. 14 und BT‑Drs. 12/4842 v. 3.5.1993, 12. Um nur ein Beispiel zu geben: Lenz und Hansel 2020, § 93d Rn. 10; Nettersheim 2018, Rn. 14; Graßhof 2021, Rn. 9). Es hat zumindest nach der Auskunft eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des Bundesverfassungsgerichts so zu sein, dass das Absehen von Begründungen eine erhebliche Arbeitsentlastung darstellt, und das, obwohl jede Entscheidung durch einen Entwurf von wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen vorbereitet wurde (Nettersheim 2018, Rn. 14). Deswegen ist es meines Erachtens nicht sinnvoll, an dieser Stelle Kritik zu üben. Die Norm entlastet das BVerfG zumindest etwas und schafft damit Raum für ausführlichere Begründungen in anderen Fällen, mögen dies Nichtannahmebegründungen oder Begründungen zu angenommenen Verfassungsbeschwerden sein. Insofern ist die viel spannendere Frage – unterstellt, dass die Nichtannahme tatsächlich entlastet: Inwieweit trägt dieses Argument angesichts der Gründe für eine ausführliche Begründung?
Denn eine Begründungspflicht kann aus verfassungsrechtlichen Normen hergeleitet werden (m. w. N. Fischer 2007, 446f.). Argumente dafür sind unter anderem im Rechtsstaatsprinzip, in einigen Prozessgrundrechten sowie im Demokratieprinzip zu suchen (Kischel 2003, 64–66, 71f., 101, 106ff.). Insbesondere das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip stechen hier heraus. In Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip ist dies einleuchtend. Denn das Rechtsstaatsprinzip umfasst auch die Schaffung eines willkürfreien Raums, in dem rechtliche Entscheidungen nachvollzogen werden können (zum Rechtsstaatsbegriff luzide: Volkmann 2013, 257f.). Die Begründung einer Entscheidung erlaubt es nicht nur den Streitparteien, sondern auch einer (wie auch immer verstandenen) Öffentlichkeit, die Erwägungen hinter einer Gerichtsentscheidung nachzuvollziehen. Das wiederum führt zu der Verbindung mit dem Demokratieprinzip. Der Gedanke, dass eine Begründung zumindest auch zur Rationalisierung und gesteigerten Kontrolle über Gerichte beiträgt, ist folglich naheliegend. Die Überlegung, dass Staatsgewalt immer unter dem Vorbehalt einer Kontrolle durch den demokratischen Souverän steht, kann nicht nur verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG hergeleitet werden (vgl. hierzu nur BVerfGE 147, 50 [127f.]) ist die Begründung von Gerichtsentscheidungen auch Teil des Demokratieprinzips. Dies kann jedoch auch demokratietheoretisch substantiiert werden. Insbesondere durch die Überlegung, einer möglichst breiten Öffentlichkeit die Überprüfungen von Staatsentscheidungen zu überantworten, lässt sich die Begründungspflicht auch an das Demokratieprinzip koppeln.
Solche demokratietheoretischen Überlegungen werden teilweise von Rechtswissenschaftler:innen zurückgewiesen. Uwe Kischel warnt beispielsweise davor, rechtspolitische, verfassungsrechtliche sowie demokratietheoretische Argumente zu vermischen (Kischel 2003, 116). Im Hinblick auf das Demokratieprinzip ist dies indes nicht einleuchtend. Denn sein rechtstechnisches Potential entfaltet das Demokratieprinzip (und auch die anderen Staatsstrukturprinzipien) gerade dadurch, dass es ein Anknüpfungspunkt für verschiedene Demokratieverständnisse ist. Diese werden in einen rechtlichen Argumentationsraum überführt und dort wird ein spezifisch verfassungsrechtliches Verständnis von ‚Demokratie‘ herausgebildet. Wer demokratietheoretische Erwägungen im Vorhinein aus einem rechtsdogmatischen Begriff von ‚Demokratie‘ herauszufiltern versucht, schafft die Situation, dass eine Weiterentwicklung des Demokratieprinzips nicht mehr möglich ist. Dann würde das Demokratieprinzip, welches das Bundesverfassungsgericht ausgearbeitet hat (siehe hierzu nur BVerfGE 147, 50 [128]) und welches auf demokratietheoretischen Erwägungen Ernst-Wolfgang Böckenfördes beruht (siehe hierzu auch m. w. N. Böckenförde 2005, § 34 Rn. 26ff.), auf ewig zementiert. Konkret bedeutete dies: Es gäbe demokratietheoretische Überlegungen, die an einem bestimmten Zeitpunkt in Recht gegossen wurden, die jedoch wiederum nicht mehr durch rechtsdogmatisch anschlussfähige demokratietheoretische Überlegungen aktualisierbar sind. Deshalb kann, entgegen Kischels Warnung, auch ein außerrechtlicher Begriff von Demokratie zur Rechtfertigung des Begründungsgebots herangezogen werden.
Folglich ist es aus Gründen des Demokratieprinzips, aber auch aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips durchaus wünschenswert, wenn eine Begründung für eine Gerichtsentscheidung gegeben wird. Wegen der hohen Arbeitsbelastung am Bundesverfassungsgericht (nicht nur der Richter:innen, sondern auch der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen) stellt sich das Entlastungsargument als valide dar. Wie die bremische Justizsenatorin und auch Christian Peter anmerken, könnte diese Mehrbelastung durch eine Erhöhung der Personenanzahl (sowohl bei Mitarbeiter:innen als auch Richtenden) am BVerfG abgefangen werden. Allerdings birgt eine Veränderung des Bundesverfassungsgerichts auch immer Risiken. Denn die bisher einzige ‚Reform‘ der Richter:innenzahlen von zwölf auf acht und die Absenkung der erforderlichen Wahlmehrheit dienten der Regierung Adenauer dazu, dem als zu ‚liberal‘ empfundenen Gericht einen konservativen Gegenpol zu setzen (Lembcke 2006, 240f.). Zudem gerät die Wahl von Richter:innen oft zum Politikum, wie nicht zuletzt die Debatte um den jetzigen Präsidenten Stephan Harbarth sowie die von Kirchenseite verhinderte Wahl Horst Dreiers zeigten. Es ist daher umsichtig zu agieren, wenn dieses Mittel ergriffen werden sollte. Eine einfache Patentlösung ist dies deshalb nicht, sondern vielmehr eine Operation am offenen Herzen eines der wichtigsten Verfassungsorgane. Ungeachtet dieser Schwierigkeiten gibt es meines Erachtens dennoch einen weiteren guten Grund für eine Begründungspflicht.
II Rechtstechnische Funktion
Dieser liegt in der rechtstechnischen (oder auch: rechtsdogmatischen) Funktion gerichtlicher Begründungen. Die Begründung einer Gerichtsentscheidung dient auch dazu, Impulse für die rechtstechnische (dogmatische) Bearbeitung positiven Gesetzesrechts zu geben (so auch sehr kurz Kischel 2003, 48, 50). Bereits bei Josef Esser kann man hierzu lesen:
Der dogmatische Apparat als Medium von Urteilserfahrung und Normverständnis ermöglicht so das Reflexivwerden des Informationsprozesses zwischen Praxis, Theorie und Legislative. Dadurch bildet er einen Vorrat von signifikanten Entscheidungsmerkmalen, deren ständige Verfeinerung und Verbesserung die notwendige Steigerung der juristischen Selektionsleistung zuwege bringt (Esser 1972, 91).
Dies bedeutet im Umkehrschluss: Damit dieser Apparat auch von Rechtsprechungsseite gefüttert werden kann, bedarf es einer Begründung von Gerichtsentscheidungen. In diesem Sinne können Gerichtsentscheidungen auch als ein Kommunikations-Beitrag zur juristischen Dogmatik, also der rechtstechnischen und vor allem diskursiven Ausarbeitung des Rechts (so als System kommunikativer Ausarbeitung bei Luhmann 1974, 16, 18, 28, 37), gesehen werden.
Da die Dogmatik zumindest auch dazu dient, ein kohärentes Rechtssystem zu entwerfen, dient eine begründete Gerichtsentscheidung (jeglicher Art) damit indirekt der Vermeidung von Willkür (zu einer solchen Funktion von Dogmatik siehe Boulanger 2019, 184). Eine möglichst umfassende Begründung von Gerichtsentscheidungen verfolgt damit den Zweck, dass dadurch die Entscheidung dogmatisch nachvollziehbar wird. Im Fall Böhmermann bedeutet dies: Das Bundesverfassungsgericht hat dadurch, dass es die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde nicht weiter begründet hat, die Entscheidungen des LG und des OLG als vertretbar akzeptiert. Wenn Gerichte in anderen Fällen entscheiden, werden sie die Entscheidungen von LG und OLG heranziehen, um nicht ebenfalls befürchten zu müssen, dass ihre Entscheidung aufgehoben wird. Das verengt wiederum den Entscheidungsspielraum auf den Entscheidungsweg des LG und des OLG.
III Fazit
Ob es aus einer verfassungspolitischen Sicht klug war, dass das BVerfG derart interessante Rechtsfragenentscheidungen in den Händen zivilgerichtlicher Instanzgerichte belässt, mag dahingestellt sein. Einen Beitrag zum dogmatischen Diskurs hat das Gericht auf jeden Fall nicht geleistet. Dies ist zwar in einzelnen Fällen nicht schlimm. Gerade dann, wenn bereits der Instanzenzug durchlaufen worden ist, ist bereits eine begründete Entscheidung gefällt worden. Wenn es allerdings zur dogmatischen Praxis des Bundesverfassungsgerichts werden sollte, rechtlich derart aufgeladene Entscheidungen ohne Begründung zu fällen, wird das Gericht seiner Verantwortung vor dem dogmatischen Diskurs nicht gerecht. Denn dieser kann seine Kontrollfunktion ohne eine eingehende Begründung nicht wahrnehmen und das BVerfG ist schließlich in Fragen der Verfassungsauslegung das legitimierte und fachlich kompetente Organ. Damit wird in letzter Konsequenz der dogmatische Diskurs als solcher ein Stück weit beschädigt. Schließlich erreichen Abwägungen von Grundrechten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nie die methodische Qualität, die sie bei einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung normalerweise haben.
Hinter der Begründung von Gerichtentscheidungen steht indes um einiges mehr, als es der erste Blick vermuten lässt. Die Causa Böhmermann ist ein gutes Beispiel dafür, sich die Argumente für eine Begründungspflicht wieder vor Augen zu führen. Allerdings ist auch eine Lösung, die in der Erhöhung der Richter:innenzahlen des Bundesverfassungsgerichts liegt, mit Augenmaß anzuwenden. Dies gilt auch deshalb, da die Wahlen von Richter:innen des BVerfG oft zum Politikum geraten. Anders gesagt: Die notwendig demokratisch-politische Wahlentscheidung von Richter:innen darf nicht zum Mittel bloßer parteipolitischer Einflussnahme geraten. Den Vorzug zu politischen Überlegungen müssen Argumente wie die überparteiliche Vermittelbarkeit der Kandidat:innen sowie ihre fachliche Exzellenz haben. Für Böhmermann selbst ändern diese Überlegungen jedoch nichts am Ergebnis.
Literatur
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Volkmann, Uwe. 2013. Grundzüge einer Verfassungslehre für die Bundesrepublik Deutschland. Tübingen: Mohr Siebeck.
Fotocredit: Bundesverfassungsgericht / Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg
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SFB 1385 (21. Februar 2022). Einige Gedanken zum Begründungsgebot des Bundesverfassungsgerichts anlässlich der Böhmermann-Entscheidung. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/u0z1