Der Fall Böhmermann vor dem Bundesverfassungsgericht
Jan Böhmermann, der Gastgeber der ZDF-Late-Night-Sendung „ZDF Magazin Royale“ (damals „Neo Magazin Royale“), der Ende März 2016 sein Schmähgedicht über oder gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan der Öffentlichkeit präsentierte, scheiterte, Ende Januar 2022, mit seiner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17) sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2017 – 324 O 402/16) gerichteten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat“, lautet der unanfechtbare Beschluss der zweiten Kammer des Ersten Senats vom 26.01.2022 (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2022 – 1 BvR 2026/19). Die Urteile des LG Hamburg und des Hanseatischen OLG haben nun also Bestand.
In der öffentlichen Debatte sorgt diese Entscheidung für Kontroversen: „Nichts zu sagen – für das Gericht das einfachste, für die Grundrechte die schlechteste Lösung“, schreibt LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann am 10. Februar auf Legal Tribune Online. Das Gericht ducke sich weg, so Zimmermann. Der Medienrechtler Christian Solmecke spricht am selben Tag von einer „fast unbegründeten Entscheidung“. Auf Süddeutsche Zeitung online kommentiert der justizpolitische Korrespondent der SZ in Karlsruhe, Wolfgang Janisch, hingegen, dass der wortlose Beschluss des höchsten Gerichts zwar eine Niederlage für Böhmermann sei, nicht aber eine für die Meinungsfreiheit (SZ online 10.02.2022, auch und frei abrufbar beim Tagesanzeiger).
Ob der Beschluss des BVerfG aber tatsächlich so nichtssagend oder „fast unbegründet“ ist, darf bezweifelt werden. Aus der Entscheidung des BVerfG lässt sich mehr schließen, als es auf den ersten Blick scheint.
I Zum Annahmeverfahren
Sichtbar werden zunächst die „Abgründe“ des Annahmeverfahrens, die in der juristischen Kommentarliteratur zum Teil mit dem Begriff „Arkanum“ umschrieben werden (Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 12. Edition Stand: 01.12.2021, § 93a BVerfGG Rn. 4). Klare, vollständige Regelungen des Verfahrens existieren nicht – weder im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) noch in der Geschäftsordnung des BVerfG. Dem Gericht verbleiben, nicht zuletzt weil Nichtannahmen keiner Begründungspflicht unterliegen, Frei- bzw. Entscheidungsräume, die Intransparenz bedingen. Diese Intransparenz, die so erst 1993 durch eine Änderung des BVerfGG durch den Gesetzgeber ermöglicht worden ist (BT-Drs. 12/3628 v. 05.11.1992, 14), wird in der Causa Böhmermann zum Politikum. Bremens Justizsenatorin Claudia Schilling etwa fordert anlässlich des Böhmermann-Beschlusses des BVerfG nun die Wiedereinführung einer Begründungspflicht für Nichtannahmen. Im Gegenzug solle es mehr Personal für das BVerfG geben (LTO 14.02.2022). Ein Vorschlag, der überzeugt, weil seine Umsetzung demokratische Transparenz und Nachvollziehbarkeit schafft und dem möglicherweise entstehenden Eindruck von Willkür rechtsstaatlich entgegentritt.
Gedacht ist das Annahmeverfahren zur Entlastung und Arbeitserleichterung des BVerfG (BT-Drs. 12/3628 v. 05.11.1992), um in der Flut von Verfassungsbeschwerden diejenigen herauszufiltern, die von vornherein ersichtlich a) weder von objektiver Wichtigkeit für die Weiterentwicklung des Verfassungsrechts noch b) von subjektiver Wichtigkeit für die Durchsetzung individueller Rechte sind. Für diese Fälle liegt nach § 93a Abs. 2 lit. a bzw. lit. b BVerfGG kein Annahmegrund vor. Statistisch gesehen wird das Annahmeverfahren so zu einem Annahmeverweigerungsverfahren (Lenz/Hansel, in: Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 93a BVerfGG Rn. 23): Von 5.361 Entscheidungen des BVerfG über Verfassungsbeschwerden im Jahr 2020 waren 5.248 Nichtannahmeentscheidungen. Nur 113 Verfassungsbeschwerden (ca. 2,1 %) wurden also in der Sache entschieden (BVerfG, Jahresstatistik 2020, 19, 21). Obwohl aber das BVerfG etwa 98 % (2020) der Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annimmt, handelt es, wie hier in der Beschwerdesache Böhmermann, gleichwohl der soeben geschilderten Intention des Annahmeverfahrens zuwider. Und zwar deshalb, weil das BVerfG die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig trotzdem prüft (Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 12. Edition Stand: 01.12.2021, § 93a BVerfGG Rn. 10 f.), nur um die Entscheidung über die Nichtannahme zu treffen, zu der es dann letztlich nicht weiter ausführt. Eine Entlastung des Gerichts findet somit faktisch kaum statt, sodass die vorgeschlagene Begründungspflicht, je nach Ausgestaltung, diesbezüglich nicht zwangsläufig eine erdrückende Mehr-Belastung erwarten lassen muss.
II Zur Sache
Angesichts des Umstands, dass der Beschluss des BVerfG der Beschwerde Böhmermanns attestiert, keine Aussicht auf Erfolg zu haben, hat das Gericht sich mit Zulässigkeit und Begründetheit befasst. Auch wenn mit der Nichtannahme der Beschwerde keine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist, ergibt sich daraus Folgendes:
II.1 Weder objektive noch subjektive Wichtigkeit
Der Sache fehlt erstens eine objektive, zweitens eine subjektive Wichtigkeit. Obwohl weder objektive noch subjektive Wichtigkeit eine Sachentscheidung darstellen, lässt sich angesichts der Formulierung: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat“ (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2022 – 1 BvR 2026/19) letztlich aber doch eine Aussage zur Sache erkennen.
Für die objektive Wichtigkeit im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG, d.h. die Grundsatzannahme, müsste der Verfassungsbeschwerde eine in der Rechtsprechung des BVerfG bisher noch nicht geklärte verfassungsrechtliche Frage zugrunde liegen, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinausgehende Relevanz hat (Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 12. Edition Stand: 01.12.2021, § 93a BVerfGG Rn. 19). Da im Falle Böhmermanns Fragen der Kunst- und Meinungsfreiheit sowie solche nach ihren Schranken im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzungen stehen, geht es um verfassungsrechtliche Fragestellungen, die entscheidungserheblich waren – das zeigt das Einholen von Stellungnahmen Dritter, wie etwa der von Bernhard Schlink für ver.di, durch das BVerfG nach § 27a BVerfGG. Danach kann das BVerfG nach in jeglicher Hinsicht eigenem Ermessen und ohne Pflicht zur Berücksichtigung oder gar Würdigung sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Fragen sieht das Gericht aber offenbar durch seine Rechtsprechung als ausreichend geklärt oder als nicht grundsätzlich relevant an, sodass eine diesbezügliche Fortentwicklung des Verfassungsrechts aus Sicht des Gerichts nicht vorgenommen werden muss.
Für die Durchsetzungsannahme fehlt es daran, dass die angegriffenen Urteile offenbar nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen und Jan Böhmermann insofern nicht in seinen Rechten verletzen. Die subjektive Wichtigkeit ist nicht gegeben. Da das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, sondern im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten prüft, sind die beiden Urteile in dieser Hinsicht aus Sicht des BVerfG unbedenklich; auch ansonsten bleiben die inhaltlichen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewissermaßen das letzte Wort.
Demgemäß gilt: Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 und § 193 StGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB greifen durch, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht des türkischen Präsidenten Erdoğans durch etliche Verse aus Böhmermanns „Schmähgedicht“ verletzt wurde
II.2 Keine Grundrechtsverletzung durch die beiden beschwerdegegenständlichen Urteile
Die beiden Gerichte wiederum, das LG Hamburg und das Hanseatische OLG, verletzen, und nur das hätte das BVerfG in der Sache zu überprüfen gehabt, selbst mit ihrer Entscheidung als Akt der öffentlichen Gewalt weder die Meinungs- noch die Kunstfreiheit Böhmermanns, weil sie diese Grundrechte im Rahmen ihrer Entscheidungen gewürdigt und mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgewogen haben und das Abwägungsergebnis aus Sicht des BVerfG wohl stimmig erscheint. Denn ein Grundrecht findet, abgesehen von Art. 1 GG, mindestens dort seine Grenze, wo der Schutzbereich eines anderen Grundrechts anfängt („verfassungsunmittelbare Schranke“).
Ob für Böhmermann und seine Satire die Kunstfreiheit streitet, ist allerdings eine Frage, die das Hanseatische OLG, anders als das LG Hamburg, verneint (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17 Rn. 25 ff., Rn. 28). Ob dies im Detail überzeugt, mag dahingestellt bleiben. Schon zweifelhaft erscheint die Erwägung, dass gegen die Einordung als Kunst die „schlichte“ und „nicht vollständig durchdachte Machart des Beitrags“ (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17 Rn. 27) sprechen können soll. Im Ergebnis aber sprechen nachvollziehbare Gründe für die obergerichtliche Lösung: Das Hanseatische OLG besinnt sich auf den materiellen verfassungsrechtlichen Kunstbegriff und verlangt daher in Anknüpfung an die Rechtsprechung der BVerfG den „unmittelbaren Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens“ sowie verarbeitete Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers, die durch ein Medium in einer bestimmten Formsprache ausgedrückt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17 Rn. 27). Dergleichen aber findet sich, darin ist dem OLG zuzustimmen, nicht in den Versen des Böhmermann-Gedichts wieder. Ein verarbeitetes individuelles Erleben Böhmermanns oder seines Teams liegt einem Vers wie zum Beispiel: „pervers, verlaust und zoophil“ nicht zugrunde. Überzeugen kann daher die Bewertung solcher Verse als reine Stellungnahme, die im Rahmen der Meinungsfreiheit zu prüfen ist. Für Letztere gelten dann erweiterte, der Kunstfreiheit angenäherte Maßstäbe, weil der Form einer Satire Übertreibungen, Verfremdungen etc. eigen sind. Ganz zutreffend ist hierbei die Auffassung des Gerichts, den Aussagekern und seine satirische Einkleidung gesondert zu überprüfen und dabei eine Je-desto-Formel anzuwenden, die stufenlos zu einem tragfähigen Abwägungsergebnis führt:
Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – 7 U 34/17 Rn. 39).
III Resümee
Mit dem wortkargen Nichtannahme-Beschluss ist vor diesem Hintergrund keineswegs die „schlechteste Lösung“ für die Grundrechte gefunden worden. Die Entscheidungen des LG Hamburgs und des Hanseatischen OLG entsprechen vielmehr einer offenbar verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Judikatur. Im Übrigen ist der Auffassung Janischs zuzugeben, dass der Nichtannahme-Beschluss des BVerfG der Meinungsfreiheit keinen Abbruch leistet, die nämlich das LG Hamburg ebenso wie das Hanseatische OLG gründlich gewürdigt haben. Das verbreitete Erwarten, ein jeder Fall bedürfe möglichst der Auseinandersetzung eines Bundesgerichts bzw. des BVerfG, ist zu dämpfen. Voneinander zu trennen sind das zum Teil sensationsgeleitete mediale Interesse einerseits und das rechtliche „Interesse“ andererseits. Für Letzteres spielt Ersteres jedoch keine Rolle. Eine weiterführende Diskussion ist weniger auf der inhaltlichen Seite der Entscheidung des BVerfG bzw. der Vorinstanzen zu erwarten als vielmehr auf der Seite des Annahmeverfahrens selbst, die allerdings auch keine ganz neue ist.
Literatur
Bundesverfassungsgericht. 2020. Jahresbericht 2020. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2020/gb2020/Gesamtstatistik%202020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Janisch, Wolfgang. 2022. „Das durchtriebene Spiel mit dem Tabubruch.“ In: Tagesanzeiger 10.02.2022. https://www.tagesanzeiger.ch/das-durchtriebene-spiel-mit-dem-tabubruch-273472587264 (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Lenz, Christofer, Ronald Hansel. 2020. BVerfGG. 3. Aufl.
Schlink, Bernhard. 2021. Gutachterliche Stellungnahme. https://www.verdi.de/++file++60ffe8eb416478b8a9c0c4e2/download/2021_07_16_Schm%C3%A4hkritik_Stellungnahme%20Prof%20Schlink.pdf (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Solmecke, Christian. 2022. „Schmähgedicht bleibt teilweise verboten. Böhmermann scheitert vor dem BVerfG.“ In: Kanzleiblog Wilde Beuger Solmecke 10.02.2022. https://www.wbs-law.de/medienrecht/boehmermann-scheitert-vor-dem-bverfg-schmaehgedicht-bleibt-teilweise-verboten-59094/ (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Stengel, Eckhard. 2022. „Justizsenatorin fordert Begründungspflicht für das BVerfG. BVerfG-Beschluss zu Böhmermann.“ In: Legal Tribune Online 14.02.2022. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/jan-boehmermann-schmaehgedicht-bverfg-verfassungsbeschwerde-nicht-angenommen-begruendungspflicht-rechtsstaat-justizsenatorin-bremen/ (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Walter, Christian, Benedikt Grünewald. 2021. BeckOK BVerfGG. 12. Edition. Stand: 01.12.2021.
Zimmermann, Felix W. 2022. „Nichts zu sagen? BVerfG zu Böhmermanns Schmähgedicht.“ In: Legal Tribune Online 10.02.2022. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boehmermann-erdogan-schmaehgedicht-1-bvr-2026-19-kommentar/ (zuletzt aufgerufen am 16.02.2022).
Fotocredit: Jan Böhmermann / WDR Funkhaus Köln / 2021 © IMAGO / C. Hardt / Future Image
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
SFB 1385 (16. Februar 2022). Keine Aussicht auf Erfolg. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 22. März 2025 von https://doi.org/10.58079/u0z0
Der hier zustimmend zitierte “materielle verfassungsrechtliche Kunstbegriff”, der den „unmittelbaren Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens“ sowie “verarbeitete Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers, die durch ein Medium in einer bestimmten Formsprache ausgedrückt werden,” verlangt (OLG Hamburg, Urt. v. 15.5.2018, Rn. 27, s.o.), damit die Freiheit der Kunst auch für ein Anstoß erregendes und auf Provokation angelegtes Werk in Anspruch genommen werden kann, dürfte seinerseits mit der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Kunst nicht vereinbar sein.
Das Urteil des OLG Hamburg, gegen das die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns sich richtete, hätte daher durchaus – im Interesse einer weitergehenden Klärung des Begriffs und der Reichweite der Freiheit der Kunst nach Art. 5 III GG – einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung bedurft.
Insbesondere verkennt das Hanseatische OLG, das den Text von Böhmermanns “Schmähgedicht” für “schlicht” und “nicht vollständig durchdacht” hält, die Komplexität der Multimedia-Komposition Böhmermanns, in der der Text mit den als beleidigend gewerteten – und in anderen Kontexten wohl auch so zu verstehenden – Ausdrücken vorgelesen und zugleich veralbert wurde und als bewußt absurdes Beispiel eines “Schmähgedichtes” eine bestimmte Funktion im Hinblick auf einen keineswegs verächtlichen oder beleidigenden Gehalt hatte. Nur wenn man einzelne Stellen aus dem relevanten Kontext isoliert, lassen sie sich in der Weise skandalisieren, wie die Klägerseite in dem Ausgangsverfahren das für richtig und nötig gehalten hat. Das Gericht hätte sich davon nicht ins Bockshorn jagen lassen dürfen.
Daß nun das Bundesverfassungsgericht es für inopportun gehalten hat, dem Streit um Böhmermanns “Schmähgedicht” neue Publizität zu verschaffen, mag man aus politischen Gründen richtig, vielleicht sogar weise finden. Aber aus grundrechtsdogmatischer Sicht und insbesondere im Hinblick auf die bei anderer Gelegenheit vom Bundesverfassungsgericht zu Recht geforderte kunstspezifische Betrachtung können zumindest die hier rekonstruierten mutmaßlichen Entscheidungsgründe kaum überzeugen.
Eine hervorragende Analyse! Die weitere Diskussion über das Annahmeverfahren bleibt abzuwarten.