Danger Dans „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ als Reflexionsaufgabe für Verfassungsrecht und Kunstsystem
Daniel Arjomand & Nursan Celik
Der Song „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ des Künstlers Danger Dan erscheint auf den ersten Blick recht unspektakulär als eine künstlerische Gestik der Irritation, oder vielmehr: Provokation, wie sie sich im Rap-Genre zuhauf findet. Zwar vollzieht sich bereits qua Titelwahl zweifelsohne eine Einreihung in den Nexus Kunst und Provokation, doch erschöpft sich damit das Potenzial des Songs noch längst nicht. Mit dem folgenden Beitrag seien einige Überlegungen dargelegt, die den Song als Reflexionsauftrag sowohl an das Verfassungsrecht als auch an das Kunstsystem zu verstehen geben. Dabei soll der Song als wichtiger Beitrag im Hinblick auf intrikate Fragestellungen bezüglich gleichermaßen grundrechtlicher wie künstlerischer Aspekte und Freiheiten eruiert werden.
I Die Ausgangssituation
Danger Dan, der sowohl Teil der Hip-Hop-Band „Antilopen Gang“ als auch Solokünstler ist, hat mit seinem Ende März 2021 veröffentlichten Song ein breites Medienecho ausgelöst. Die geäußerten Stimmen waren dabei in ihrem ästhetischen oder politischen Urteil alles andere als einhellig: Aus der konservativen Ecke postulierte Pauline Voss von der NZZ, der Song illustriere „die linke Glorifizierung von Gewalt“, während dieser für den Musikexpress hingegen affirmierend als „eine Ode an die Kunst und ihre Waffen“ eingestuft wurde. Im besagten Lied besingt Danger Dan zunächst konjunktivisch:
Also jetzt mal ganz spekulativ:
Angenommen, ich schriebe mal ein Lied,
In dessen Inhalt ich besänge, dass ich höchstpersönlich fände,
Jürgen Elsässer sei Antisemit.
Und im zweiten Teil der ersten Strophe dann
Würde ich zu Kubitschek den Bogen spannen
Und damit meinte ich nicht nur die rhetorische Figur
Sondern das Sportgerät, das Pfeile schießen kann.
In diesem Duktus trifft der Text weitere Aussagen, wie etwa, dass Gauland ein Reptiloid sei und Faschisten in „ihre Löcher reinzuprügeln“ seien. Jede Strophe wird dabei um den folgenden zentralen Einschub ergänzt:
Juristisch wär’ die Grauzone erreicht
Doch vor Gericht machte ich es mir wieder leicht
Zeig mich an und ich öffne einen Sekt,
das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt.
Anfänglich sind die Liedzeilen in einem beinahe schon ostentativen Konjunktivmodus verfasst und verfahren somit distanzmarkierend: So werden explizite Aussagen der Art, Gauland wirke „eher wie ein Nationalsozialist“, getroffen sowie allusive Annahmen, wonach etwa der Verfassungsschutz den NSU mitaufgebaut habe, kommuniziert.
Ihrer konjunktivistischen Sprache wegen stellen diese jedoch mindestens grammatisch betrachtet keine Behauptungen dar. Als in besonderem Maße heikel erweist sich die Anspielung auf den Tod von Oury Jalloh, der in einer Polizeizelle zu Tode kam und dessen Todesumstände nach wie vor Gegenstand von Ermittlungen sind (dazu hier, hier und hier). Danger Dans Song scheint an dieser Stelle zumindest zu insinuieren, dass die Polizei Oury Jalloh „gefesselt und angezündet“ habe. Infolgedessen wird das folgende Fazit gezogen:
Und wenn du friedlich gegen die Gewalt nicht ankommen kannst,
Ist das letzte Mittel, das uns allen bleibt, Militanz
Später wird punktuell in den Indikativ gewechselt und distanzaufhebend gesprochen (beispielhaft „Jürgen Elsässer ist Antisemit“, „Juristisch ist die Grauzone erreicht“ usw.). Zugleich, und gerade hierdurch äußert sich das ironisch-doppeldeutige Potenzial, lässt sich besagte Distanzaufhebung in Anbetracht der Gesamtfaktur des Liedes nun doch wieder nicht eindeutig und nachweislich konstatieren. Das Sowohl-als-auch, der Wechsel zwischen Konjunktiv und Indikativ, zwischen hypothetischem und tatsächlichem Sprechen, versinnbildlicht in markanter Weise die grundlegende Architektur des Liedes: Diese lässt sich weder als das eine noch als das andere feststellen, die Schwelle lässt sich als das Grundprinzip der „Grauzone“, wie es im Song heißt, statuieren. Aus diesem Grund scheint das Kunstwerk und dessen Aussagengehalt zunächst auf tönernen Füßen zu stehen – ein Eindruck, der sich durch eine werkzentrierte Analyse jedoch nicht notwendigerweise bestätigt. Bei genauerer Betrachtung sind mehrere Ebenen identifizierbar, die textuell und performativ bespielt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen in diesen Beitrag nur die wichtigsten aufgegriffen werden: die grundrechtliche sowie die künstlerische Ebene, wobei beide Ebenen in ihrer Gesamtheit als Reflexionsaufgabe für das Verfassungsrecht und das Kunstsystem betrachtet werden können und eine reziproke Verbindung aufweisen.
II Die grundrechtliche Perspektive
Bereits der Songtitel legt eine Beschäftigung auf grundrechtlicher Ebene nahe, wird schließlich schon werkintern eine gerichtliche Untersuchung evoziert. Mit der Zeile „Zeig mich an und ich öffne einen Sekt“ wird vorwegnehmend ein etwaiger gerichtlicher und öffentlichkeitswirksamer Konflikt reflektiert. Für das Gesungene ist klar: Die hinter dem Künstlernamen Danger Dan stehende natürliche Person Daniel Pongratz würde sich auf die Kunstfreiheit berufen, sollte der Songtext zum Anlass einer Klage avancieren. Denkbar wäre es etwa, eine auf die §§ 823 und 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage gegen Pongratz anzustrengen, den Song auch als Danger Dan nicht mehr zu spielen oder ihn wegen einer vermeintlichen Beleidung anzuzeigen. Gleichermaßen denkbar wäre eine Unterlassungsklage gegen das Label „Antilopen Geldwäsche“, den weiteren Vertrieb des Albums zu unterbinden. Grundrechtsdogmatisch ist diese vorgezogene Berufung auf die Kunstfreiheit reizvoll. Denn typischerweise kommt es in den Unterlassungsklagen zu einer Kollision von allgemeinem Persönlichkeitsrecht, welches durch die Unterlassungsklage stark gemacht wird, und der Kunstfreiheit. Doch schon die Bestimmung eines Schutzbereichs bereitet bei der Beschäftigung mit der Kunstfreiheit Schwierigkeiten. Denn um dem sogenannten offenen Kunstbegriff (Häberle 1985, 591; Wittreck 2013, Rn. 35 ff.) gerecht zu werden, an dem sich die bundesdeutsche Justiz orientiert, soll der Gegenstand „Kunst“ gerade nicht in juristischen Diskursen ausgehandelt und bestimmt werden. Allerdings handelt es sich in diesem Fall eindeutig um Kunst – die Frage danach, ob das Lied als Kunst zu deklarieren und infolgedessen unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt, stellt sich somit gar nicht erst.
Damit fangen zugleich die Schwierigkeiten aus juristischer Sicht erst an: Denn nun müsste eine Abwägungsentscheidung im Rahmen der Unterlassungsklage oder auch etwaiger strafrechtlicher Beleidigungsprozesse getroffen werden. Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Kunstfreiheit aufgrund ihres hohen grundrechtlichen Werts als demokratiekonstitutives Kommunikationsgrundrecht (BVerfGE 81, 278 [289]) ein hohes Maß an Freiheit zugebilligt wird (Wittreck 2013, Rn. 67). Im Falle einer Abwägungsentscheidung müssten Lesart und Deutung des Songs möglichst kunstadäquat (d.h. Kunst- und spezifische Genre- und Rezeptionspraktiken berücksichtigend) erfolgen.
Als wäre dies nicht genug des Konfliktpotenzials, ist zusätzlich zu beachten, dass die Kulisse des Musikvideos das Theater ist. Dadurch wird eine weitere Distanzierungsebene in das Werk aufgenommen; das Kunstwerk als performativer Akt versinnbildlicht. Zudem findet sich die Ebene, dass eine Aussage von der Künstlerfigur Danger Dan getroffen wird. Wie der Künstler selbst schon unterstreicht, ist der Ort der Inszenierung des Musikvideos ein wichtiger: Auf den Vorwurf hin, er würde durch seinen Song Gewalt verherrlichen, behauptet Danger Dan, einem Freund entgegnet zu haben: „Ich habe ihm erklärt, dass ich auf einer Theaterbühne stehe, und das für mich wie ein Theaterstück war.“ Damit nimmt dieser auch den zusätzlichen Schutz theatralischer Fiktionspraktiken in Anspruch. Anders gewendet: Einerseits trifft der Song, spätestens in der zweiten Hälfte, bewusst plakative Aussagen und markiert sie auch als Meinung des Künstlers Danger Dan. Zudem sind auch die Aussagen zu der Rolle staatlicher Stellen, deren vermeintliches Versagen in bestimmten Situationen und der daraus kulminierende Aufruf zum letzten Mittel der Militanz durchaus brisant. Andererseits stehen dem die ironische und stilistische Distanzierung durch den Songtext (so auch die Einschätzung von Alex Barbian im Deutschlandfunk) und die Kunst-als-Kunst-Markierung entgegen. Außerdem: Im Musikvideo wird Danger Dan nach dem Vorsingen auf der Bühne mit Tomaten und Kuchen beworfen. Dies zieht eine zusätzliche Ebene künstlerischer Markierung ein, in der bereits eine ablehnende Rezeptionshaltung gegenüber dem Song und seiner Performance durch fiktive Rezipient:innen dargestellt wird. Gesellschaftlicher und juristischer Diskurs werden bereits werkintern reflektiert, ja mehr noch: die werkinterne Reflexion wird bereits durch den Titel angezeigt, die eigene Grundrechtskonformität zumindest behauptet. Die künstlerische und kunstsysteminterne Perspektive ist damit untrennbar mit einer rechtlichen Perspektive auf das Werk verwoben.
III Die künstlerische Perspektive
Ein erhöhtes Interesse gebührt dem Song nicht zuletzt deshalb, weil bereits werkintern die potenzielle evaluative Dimension mitreflektiert wird. Besagte evaluative Dimension betrifft die allen voran die juristischen Grenzen der Kunstfreiheit. Auch werden im Kunstwerk Erfahrungen der natürlichen Person hinter dem Künstler verarbeitet (die Klage von Ken Jebsen gegen einen Song der Band „Antilopen Gang“). Es werden mithin Prozesse um die Reichweite der Kunstfreiheit in der Musik vergegenständlicht.
In einem „Werkstättengespräch“ mit Jan Böhmermann (dass vorsätzlich Böhmermann als Gesprächspartner ausgewählt und mit ihm der Verweis auf die sogenannte Schmähgedicht-Affäre bezweckt wurde, dürfte offenkundig sein) sagt der Künstler Danger Dan, er würde die Aussagen des Songs „eher Singen und mit Klavier begleiten, als jetzt so zu behaupten“. Hierdurch wird deutlich, dass in dessen Kunstverständnis die Kunstfreiheit größere Schutzmöglichkeiten bietet, als es die bloße Meinungsäußerungsfreiheit tut. Abgesehen von schwierigen Abgrenzungsfragen (BVerfGE 81, 293 [305]; Wittreck 2013, Rn. 39) von Meinungsäußerungsfreiheit und Kunstfreiheit, zeigt dies allem Anschein nach, dass es sich dabei um genuin künstlerische Aussagen handelt – wenn auch mit dem entscheidenden Zusatz, dass sich eine solche Annahme nicht abschließend nachweisen lässt. Denn einerseits sollen die Aussagen im Songtext nun gerade keine Meinungsäußerungen eines Künstlers namens Danger Dan, geschweige denn Meinungsäußerungen Daniel Pongartz’ darstellen. Andererseits revidiert der Künstler wiederholt die fehlende Behauptungskraft der Liedzeilen in zahlreichen Selbstkommentaren (beispielhaft in einem Interview für den Bayerischen Rundfunk, in dem er die andernorts als bloß schein-behauptend titulierten Aussagen des Liedes als authentische Aussagen markiert). Dies wirft Fragen danach auf, wie viele der Äußerungen außerhalb der konkreten Aufführungs- und Verbreitungspraxis in die Interpretation der im Song getroffenen Aussagen einfließen dürfen. Sind Äußerungen des Künstlers zulässig zur Werkinterpretation? Und wie sieht es mit Äußerungen der Privatperson aus?
Neben der Frage, welche Äußerungen wie in eine Werkinterpretation mit einbezogen werden können, ist ebenso erörterungswürdig, welche Vorgänge noch Teil des Werks „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ sind: Denn durch zusätzliche werkinhärente Reflexionsebenen könnte man versucht sein, alle werkbetreffenden Vorgänge als Teil eines größeren künstlerischen Werkes zu betrachten. Die Aussagen im Songtext zielen schließlich nicht nur bewusst auf eine Provokation gerichtlicher Auseinandersetzung. Danger Dan spricht in diesem Zusammenhang explizit von Stöckchen, die er den Genannten hinhalte. Auch der Vorgang um die Auseinandersetzung selbst könnte, da einkalkuliert, zur Schaffung eines künstlerischen Gesamtwerkes „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ angesehen werden. Dies verließe dann den Rahmen reiner musikalischer Darbietung. Jan Böhmermann konstatiert in diesem Sinne: „Also wir befinden uns bereits im Beweismaterial für einen hypothetischen Prozess.“ Danger Dan spricht vor dem Hintergrund eines möglichen Unterliegens im Prozess davon, er würde dadurch „ein schön abgeschlossenes Kunstwerk“ erhalten. In einem solchen Fall würde er die ursprüngliche Platte „einstampfen“ und sie fortan „War doch nicht von der Kunstfreiheit gedeckt“ nennen. Hierdurch würde sich der gesamte Vorgang, vom Song über das Musikvideo, die Auftritte und die sämtlichen songbegleitenden Äußerungen und den Gerichtsprozess bis hin zur Neuauflage des ursprünglichen Albums, zu einem einheitlichen Kunstwerk entwickeln. Diese Form der künstlerischen Reflexion auf juristische Vorgänge, die von Beginn an vorgesehen war und auch staatliche Vorgänge in das Kunstwerk miteinbindet, ist in künstlerischer und kunstpraktischer Hinsicht hochgradig interessant. Können solche Prozesse noch sinnvoll von Grundrechten geschützt werden? Und wenn ja: Wie intensiv kann der Schutz bei solchen Werken sein? Was sind Eingriffe hierin? Schließlich ließe sich mit dem offenen Kunstbegriff auch dieser Prozess als grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedecktes Werk eines Künstlers Danger Dan anerkennen.
IV Konsequenzen und Mehrwert – Ein Schlusswort
Was bedeutet das Werk des Künstlers Danger Dan für das Verfassungsrecht? Zunächst ist festzuhalten, dass es alles andere als untypisch für Kunst ist, eigene Grenzen auszutesten und dabei den Versuch zu wagen, Grenzen des Denk- und Sagbaren im künstlerischen Diskurs zu erweitern. Jonathan Meese, Marina Abramović, Christian Kracht – allesamt Beispiele von Gegenwartskünstler:innen, deren Kunst untrennbar mit Subversion und Provokation verbunden ist und die ihrerseits die künstlerischen Grenzen erproben, reflektieren, mithin erweitern. Auf diese Weise stellt Kunst das Rechtssystem immer vor je eigene Reflexionsaufgaben in Bezug auf die Kunstfreiheit. Damit gesellt sich neben den künstlerischen Mehrwert auch ein grundrechtlicher: Gerichte müssen aufgrund des von ihnen gespannten Grundrechtsnetzes auch die Kunstfreiheit einfangen. Die Gewährleistung der Kunstfreiheit ist dabei von enormer Relevanz, jedoch nicht absolut. Unabhängig davon, wie konkret der Song als Grundlage des weiteren Werks „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ beurteilt wird, bewirkt dieser eine Neubetrachtung des rechtlichen Selbstverständnisses. Die Auseinandersetzung mit dem Werk verspricht für Jurist:innen, aber auch für Künstler:innen viel Reflexionspotenzial – sowohl für die Grenzen des Verfassungsrechts in der dogmatischen Ausarbeitung des Kunstbegriffs als auch für kunstsysteminterne Ordnungsstrukturen. Dies geschieht unter anderem durch eine etwaige Erweiterung künstlerischer Praxen und auch durch Ausloten der Schranken der Kunstfreiheit selbst.
Literatur
Barbian, Alex, Andreas Müller. 2021. „Danger Dans ‚Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt‘. Politische Kampfansage gegen Neue Rechte.“ In: Deutschlandfunk Kultur 29.03.2021. https://www.deutschlandfunkkultur.de/danger-dans-das-ist-alles-von-der-kunstfreiheit-gedeckt-100.html (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Bihegue, Nelly. 2020. „Wieso das N-Wort nie die richtige Bezeichnung für Schwarze Menschen ist.“ In: Verfassungsblog 20.07.2020. https://verfassungsblog.de/wieso-das-n-wort-nie-die-richtige-bezeichnung-fuer-schwarze-menschen-ist/ (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Bruce-Jones, Eddie. 2020. „Black Lives and German Exceptionalism.“ In: Verfassungsblog 23.07.2020. https://verfassungsblog.de/black-lives-and-german-exceptionalism/ (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Dan, Danger. 2021. „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt (Antilopen Gang).“ https://www.youtube.com/watch?v=Y-B0lXnierw (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Fabian, Roderich. 2021. „Danger Dan. ‚Wenn ich sage, dass das Letzte aller Mittel die Militanz ist, dann meine ich das auch so‘.“ In: Bayerischer Rundfunk 16.04.2021. https://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zuendfunk/danger-dan-im-interview-militanz100.html (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Feuerbach, Leonie. 2018. „Chemtrails und Reptiloide.“ In: Bundeszentrale für politische Bildung 06.06.2018. https://www.bpb.de/lernen/projekte/270412/chemtrails-und-reptiloide (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Häberle, Peter. 1985. „Die Freiheit der Kunst im Verfassungsstaat.“ In: Archiv des öffentlichen Rechts 110. 577–619.
Musikexpress-Redaktion. 2021. „Danger Dan besingt militanten Antifaschismus: ‚Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt‘ (Musikvideo).“ In: Musikexpress 26.03.2021. https://www.musikexpress.de/danger-dan-besingt-militanten-antifaschismus-das-ist-alles-von-der-kunstfreiheit-gedeckt-musikvideo-1838757/ (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Voss, Pauline. 2021. „Soundtrack der glorifizierten Gewalt: Danger Dan spielt mit den Grenzen der Kunstfreiheit.“ In: NZZ 20.04.2021. https://www.nzz.ch/feuilleton/danger-dan-der-saenger-provoziert-mit-seinem-lied-die-neue-rechte-ld.1612067 (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Wittreck, Fabian. 2013. „Art. 5 Abs. 3 (Kunst).“ In: Horst Dreier (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz. Bd. I: Präambel, Art. 1–19. 3. Aufl. Tübingen: Mohr Siebeck.
ZDF Magazin Royale. 2021. „Wer oder was ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt?“ https://www.youtube.com/watch?v=8FXQOVnp8lk (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
o.A. 2017. „Theorie von Dessauer Staatsanwalt: War Jallohs Tod eine Vertuschungstat?“ In: taz 07.12.2017. https://taz.de/Theorie-von-Dessauer-Staatsanwalt/!5468885/ (zuletzt aufgerufen am 17.12.2021).
Fotocredit: Antilopen Gang (Danger Dan) beim Helene Beach Festival 2017 © IMAGO / Eibner
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SFB 1385 (17. Januar 2022). Auf tönernen Füßen stehen. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/u0yy