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Hybride Fiktion

Zur Debatte um den Roman Noch wach? von Benjamin von Stuckrad-Barre

Eberhard Ortland                                                           

Man braucht keinen ausgefeilten Schlüssel, um dahinter zu kommen, daß größere Teile des vor vier Wochen erschienenen und auf allen Medienkanälen diskutierten Romans Noch wach? von Benjamin von Stuckrad-Barre sich auf bestimmte, öffentlich bekannte Vorgänge um Personen aus der Führungsetage des Axel-Springer-Verlags und der Chefredaktion der BILD-Zeitung aus dem Zeitraum von ca. 2016 bis 2021 beziehen. In dem Roman geht es um Macht und deren Mißbrauch in einem großen Medienunternehmen, insbesondere um die sexuelle Ausbeutung von abhängig Beschäftigten durch deren Vorgesetzten. Und es geht um das Zerbrechen der vormals innigen Freundschaft zwischen dem Erzähler und dem Chef des Medienunternehmens, um Selbst- und Fremdbilder, Anerkennung und Verachtung. En passant werden Drogenkonsum unter Medienschaffenden, systematische Verletzungen der Privatsphäre Dritter, Verletzungen der zugesicherten anwaltlichen Verschwiegenheit und dergleichen mehr angesprochen. Autor und Verlag haben schon im Vorfeld der Veröffentlichung dafür gesorgt, daß jeder mitbekommt, um welche Personen und welche Art von Geschichten es in diesem Roman gehen soll. Dabei wurden Erwartungen geweckt, die sich auf skandalträchtige Enthüllungen aus einer Insiderperspektive richteten. Daß der Autor sich gleichwohl gegen eine Lektüre seines Buches als ‚Schlüsselroman‘ verwahrt (vgl. z.B. Hülsen/Rapp 2023, 8), gehört zum Geschäft mit derartiger Ware (Franzen 2023).

Noch wach? ist kein Fantasy-Roman. Die Welt, von der erzählt wird, ist vielleicht nicht direkt ‚unsere‘ Welt, hat aber viel mit unserer Welt zu tun und erscheint ziemlich zeitgenössisch. Manche meinen, das, was in dem Roman erzählt wird, sei zu „100 Prozent Springer“ (z.B. Hanfeld 2023), andere: „Nichts davon ist wahr“ (Radisch 2023). Solche Positionierungen sagen mehr über ihre Autoren als über den Roman. Die Wahrheit dürfte irgendwo dazwischen liegen. Nur wo, ist für die meisten Leser nicht klar zu erkennen, für manche Zeitzeugen aus den betreffenden Kreisen vielleicht schon eher, wobei die untereinander auch nicht unbedingt einig sein dürften und vielleicht auch ihre Gründe haben, die eine oder andere Geschichte wahlweise als „frei erfunden“ abzutun oder als „genau beobachtet“ zu loben.

Im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen Literatur und Recht ist dieser Roman – wie auch die Debatten, die darum entbrannt sind – gleich in mehrfacher Hinsicht aufschlußreich. Zunächst ist es ein Roman über Rechtsverletzungen und über die begrenzten Möglichkeiten rechtlich geregelter Verfahren zur Aufarbeitung des Unrechts, das zahlreichen Frauen in dem Berliner Medienkonzern wie in der amerikanischen Filmindustrie und anderenorts dem Vernehmen nach und in etlichen Fällen gerichtsnotorisch angetan wurde. Im Roman werden die Erfahrungen beschrieben, die die betroffenen Frauen mit verrechtlichten Formen der Konfliktbearbeitung typischerweise machen und anscheinend auch in dem betreffenden Medienunternehmen machten. Auch wird darüber diskutiert, warum es so schwer ist, gerichtlich verwertbare Aussagen von Betroffenen zu bekommen, die noch in Abhängigkeitsverhältnissen stecken (vgl. u.a. Stuckrad-Barre 2023, 320–359).

Damit stellen sich grundsätzliche Fragen nach der Rolle der Literatur im Verhältnis zur begrenzten Funktionalität dessen, was das Rechtssystem bei derartigen Verletzungen leistet: Kann ein Roman – oder ggf. eine Vielzahl von Romanen – das Rechtssystem durch Problemanzeigen irritieren? Sollte Literatur gutmachen können, was das Recht nicht vermochte? Literatur als Ersatzinstanz für das Recht – oder als Fortsetzung des Rechts mit anderen Mitteln? Romane oder Theaterbühnen als Zeugenstand, wo jede und jeder seine Geschichte erzählen darf? Freie Beweiswürdigung durch die Literaturkritik? Das Publikum als Jury? Wo bleibt das Recht der Beschuldigten auf Verteidigung und ein geregeltes Verfahren? Darf die Literatur kurzen Prozeß machen, indem die öffentliche Anklage sogleich auch schon die Strafe vollstreckt und die Delinquenten nach Ermessen der Autor*innen an den Pranger stellt?

Persönlichkeitsrecht vs. Kunstfreiheit

Offenbar gibt es gute Gründe dafür, daß nicht jeder alles, was er über den einen oder anderen seiner Mitmenschen denkt oder ihm gegebenenfalls auch vorwerfen mag, gleich in Druck geben und öffentlich machen darf. Ein guter Ruf baut sich nur langsam auf, kann aber schnell beschädigt werden – auch durch falsche Anschuldigungen oder dunkles Geraune unter literarischer Larve. Deshalb wird die allgemeine Äußerungsfreiheit und selbst die Freiheit der Kunst eingeschränkt durch rechtliche Normen, die dem Schutz der persönlichen wie auch der geschäftlichen Reputation dienen und z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung, üble Nachrede und selbst die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe stellen (§§ 185–189 StGB) und darüber hinaus Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung (§ 1004 BGB) sowie auf Schadensersatz (§ 823 oder ggf. § 824 BGB) begründen. In der Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurden bestimmte Lebensbereiche als besonders schutzbedürftig und schützenswert ausgemacht und die Notwendigkeit einer Abwägung mit konfligierenden Grundrechten wie der Meinungs- und der Kunstfreiheit jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in Grundzügen geklärt (vgl. Götting/Schertz/Seitz 2019).

In dem Roman, von dem manche annehmen, daß er Persönlichkeitsrechte z.B. des 2021 abberufenen früheren BILD-Chefredakteurs oder auch anderer Personen tangieren könnte, werden Grundbegriffe des Persönlichkeitsrechts eingehend reflektiert u.a. in Gesprächen des Erzählers mit seinem Anwalt, der hier nur „mein Anwalt“ heißt, mit dem der Erzähler aber auch freundschaftlich vertrauten Umgang zu pflegen scheint. Zur Charakterisierung dieses Anwalts wird u.a. erwähnt, daß er ein Beatles-Fan sei und „gerade seine Antrittsvorlesung für eine weitere Honorarprofessur“ an der Universität Potsdam gehalten habe (Stuckrad-Barre 2023, 297), was – ein kleiner Wink mit dem Zaunpfahl – auch (und nur) auf den Berliner Anwalt für Medien- und Persönlichkeitsrecht Christian Schertz zutrifft, der sich mit den Vorgängen im Springer-Verlag intensiv auseinandergesetzt hat (Hipp 2023, 32:33–37:18) und im Rahmen seiner anwaltlichen Beratungstätigkeit auch Bücher für Verlage lektoriert, die das Risiko einer Verbotsverfügung vermeiden wollen (ebd., 18:30).

Stuckrad-Barre hat sich rechtlich beraten lassen. Es ist müßig, darüber zu spekulieren, ob die Beratung soweit reichte, daß der Rechtsberater ggf. als Koautor Anspruch auf Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Bestsellers hätte (vgl. schon Wittstock 2014). Jedenfalls hat die rechtliche Beratung die diegetische Gestaltung des Romans merklich beeinflußt, u.a. mit der Folge, daß manche Erwartung brisanter Enthüllungen, mit der der eine oder andere Leser den in Aussicht gestellten ‚Schlüsselroman‘ zur Hand nahm, bei näherer Befassung mit dem Text enttäuscht wird. Auch in einer inhaltsbezogen-rechtssoziologischen Perspektive ist die Darstellung der Beratung durch den Anwalt im Roman für die Recht-und-Literatur-Forschung interessant. Denn die Erfahrung von Hilflosigkeit angesichts drohender rechtlicher Risiken und der daraus erwachsende Bedarf an rechtlicher Beratung ist durchaus typisch für unsere Gesellschaft, zugleich aber ein in der Literatur bisher erstaunlich wenig ausgeloteter Aspekt. Dabei trägt insbesondere die Ungleichverteilung des Zugangs zu belastbarer rechtlicher Expertise nicht unerheblich zu eben den Machtgefügen bei, die den Nährboden für Mißbrauchsverhältnisse der in Stuckrad-Barres Roman beschriebenen Art bieten. Auch wenn der Erzähler des Romans sich der Unterstützung durch einen von seinen Gegnern gefürchteten Anwalt für Medien- und Persönlichkeitsrecht erfreuen kann (vgl. 303 f.), schärft die Darstellung der Gespräche mit diesem Anwalt seinen Sinn für die Grenzen seiner eigenen Kompetenz und für die Hilflosigkeit der betroffenen Journalistinnen (vgl. 305).

In Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater dürfte auch der Disclaimer entstanden sein, der dem Roman vorangestellt wurde:

Dieser Roman ist in Teilen inspiriert von verschiedenen realen
Ereignissen, er ist jedoch eine hiervon losgelöste und unabhängige
fiktionale Geschichte. Daher erhebt der Roman keinen Anspruch,
Geschehnisse und Personen und ihre beruflichen und privaten
Handlungen authentisch wiederzugeben. Vielmehr hat der Autor
ein völlig eigenständiges neues Werk geschaffen.  (n.p., [7])   

Das sagt einerseits mehr, andererseits weniger als die klassische Form: „Handlung und Personen des Romans sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit Personen und Geschehnissen des Lebens sind Zufall und vom Verfasser nicht beabsichtigt.“ (so z.B. bei Koeppen 1980, 6).

Mit dieser Erklärung ist die Frage nach Fiktion und Wahrheitsgehalt (vgl. u.a. Hülsen/Rapp 2023; Radisch 2023) nicht erledigt, bestenfalls angerissen (vgl. Bahners 2023). Für eine rechtliche Beurteilung etwaiger Unterlassungsansprüche, die ggf. von Personen geltend gemacht werden könnten, die sich durch die Darstellung bestimmter Episoden, die auf Geschehnisse in ihrem Leben bezogen werden könnten, verletzt sehen, können diese drei Sätze kaum ausschlaggebend sein. Zwar enthalten sie weitreichende Behauptungen wie die der Unabhängigkeit der „fiktionale(n) Geschichte“ von den in Betracht kommenden realen Ereignissen und das ausdrückliche Dementi des (immerhin für vorstellbar gehaltenen) Anspruchs, „Geschehnisse und Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen authentisch wiederzugeben“. Doch das Gericht müßte im Fall einer Unterlassungsklage eine eigene Prüfung der von der Klägerseite behaupteten, von Seiten des dann beklagten Autors bzw. seines Verlags bestrittenen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerseite vornehmen, und zwar nicht anhand der dem Roman vorangestellten Behauptungen, sondern anhand des gesamten Textes (BVerfGE 119, 1 [24], Rn. 95).

Die Prüfungsmaßstäbe, die dabei anzulegen sind, ergeben sich im wesentlichen aus der Esra-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 (BVerfGE 119, 1; vgl. dazu u.a. Eggert 2008; Bünnigmann 2013 sowie zuletzt Arjomand-Zoike 2023). Demnach schließt die Kunstfreiheit ausdrücklich „das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein“. Allerdings muß im Konfliktfall eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem ebenfalls grundrechtlich garantierten Persönlichkeitsrecht vorgenommen werden. Dabei sei „eine Wechselbeziehung“ „zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ zu beachten. Was mit dieser „Wechselbeziehung“ gemeint sein soll – und mit welcher Art von „Dynamometer“ (Nietzsche 1980, KSA 6, 124) das „Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft,“ respektive die „Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ sollte ermessen werden können –, bleibt unklar bzw. dem Ermessen des Gerichts überlassen. Es war offenbar auch schon im Senat umstritten (vgl. die Sondervoten der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier, BVerfGE 119, 1 [37], Rn. 110 ff., sowie des Richters Hoffmann-Riem, ebd. 48, Rn. 125 ff.). Die Senatsmehrheit versucht, die Wechselbeziehung und die im Hinblick auf diese zu treffende Abwägung durch folgende Maßgaben zu konkretisieren:

Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen,
desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein,
um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
(BVerfGE 119, 1; 23, Rn. 90)

Einerseits wird ein objektiver Maßstab für das relative Gewicht einer gerügten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gesucht, der sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen „Abbild“ und „Urbild“ ergeben soll. Diese Konstruktion des Verhältnisses zwischen einer literarischen Darstellung und der außerliterarischen Wirklichkeit, auf die sie sich bezieht, wurde bereits 1971 in der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsreichts eingeführt (vgl. BVerfGE 30, 173 [198]) und auch damals schon als unangemessen kritisiert (vgl. das Sondervotum der Richterin Rupp-von Brünneck, BVerfGE 30, 173 [221]). Eine erhebliche Schwierigkeit dabei liegt darin, daß unklar ist und dementsprechend in vielen Fällen umstritten sein wird, was eigentlich unter dem jeweils dem Vergleich zugrunde zu legenden „Urbild“ zu verstehen sein sollte. Anders als Bilder oder Geschichten sind die Gegebenheiten, Situationen oder Episoden des gelebten Lebens nicht gerahmt, sie haben keine klaren Grenzen. Es ist nicht objektiv festgelegt, sondern allenfalls aus der Perspektive einzelner Teilnehmer jeweils zu entscheiden, was genau zu einer Episode des Lebens gehört oder für sie relevant sein soll. In der Praxis wird daher die Ermittlung des Grades der Übereinstimmung zwischen der streitgegenständlichen Darstellung (dem ‚Abbild‘, dessen ‚Urbild‘ typischerweise nicht faßbar erscheint) und einem Sachverhalt im Leben einer sich durch die Darstellung gestört fühlenden Person (dem ‚Urbild‘, das sich erst im nachträglichen Prozeß des darüber Redens zu einem identifizierbaren Merkmalsbündel verfestigt) darauf hinauslaufen, daß die Klägerin bestimmte Aspekte der streitgegenständlichen Darstellung zitiert oder paraphrasiert und dann darauf aufmerksam macht, daß man über eine bestimmte Situation oder Episode in ihrem Leben dasselbe hätte sagen können. Unter Umständen kann sie sogar zeigen, daß tatsächlich etwas Ähnliches bereits vor der streitgegenständlichen Darstellung über sie gesagt wurde, was die Suggestion des ‚Urbildes‘ ggf. verstärken kann.

Mit einer so geführten Demonstration ist freilich allenfalls die Möglichkeit, überhaupt eine ‚Übereinstimmung‘ auszumachen, aufgezeigt, aber noch nichts über den Grad der betreffenden Übereinstimmung gesagt, ja noch nicht einmal klar, an welchem Maßstab die relative ‚Stärke‘ der Übereinstimmung sollte ermessen werden können: Geht es um ggf. anhand geeigneter Referenzkorpora statistisch zu ermessende Unwahrscheinlichkeiten des Auftretens komplexerer Merkmalskonstellationen? Geht es um den Anteil der übereinstimmenden Merkmale oder als übereinstimmungsrelevant erkannten Stellen an der streitgegenständlichen Darstellung im Verhältnis zu den abweichenden Merkmalen oder merkmalsindifferenten Stellen? Oder um deren Anteil an dem, was die als ‚Urbild‘ angenommene Wirklichkeit auf Seiten der Klägerin insgesamt an nennenswerten Eigenschaften aufweist? Oder wird der Grad der Übereinstimmung und damit die Schwere der Beeinträchtigung letztlich nach den literarischen Präferenzen und der Einfühlungsneigung der Richter ermessen?

Als zweiter zu beachtender Gesichtspunkt ist grundsätzlich eine Einschätzung der relativen Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der auf Unterlassung klagenden Person erforderlich (BVerfGE 119, 1 [23], Rn. 86). Dabei ist v.a. zu prüfen, inwiefern durch das als verletzend empfundene Werk „besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts“ berührt werden. Zum „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, der „als absolut unantastbar geschützt“ werden müsse, gehören für das Bundesverfassungsgericht „insbesondere auch Ausdrucksformen der Sexualität“ (ebd., Rn. 88). Sofern solche „besonders geschützte(n) Dimensionen des Persönlichkeitsrechts“ durch eine literarische Darstellung berührt werden, überwiegt nach Überzeugung zumindest der Mehrheit der Richter in der Esra-Entscheidung von 2007 der Unterlassungsanspruch der Betroffenen gegenüber dem Recht des Autors auf möglichst uneingeschränkte Realisierung seiner literarisch-künstlerischen Artikulationsbestrebungen jedenfalls so lange, wie nicht durch erhebliche Schritte der „Fiktionalisierung“ dafür gesorgt wurde, daß der Bezug zu den Personen oder Geschehnissen, von denen die literarische Darstellung ausging, sich im Uneindeutigen oder als bloß fiktiv Erscheinenden verliert.

Das Gericht rechnet mithin auf beiden Seiten des angenommenen „Wechselverhältnisses“ mit graduellen Begriffen: Sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des sich betroffen Fühlenden müssen im Grad ihrer Schwere erwogen werden, wie auch auf der anderen Seite der Grad der „Fiktionalisierung“ bzw. des Abstandes zwischen der Darstellung und ihrem ‚Urbild‘ bzw. den lebensweltlichen Handlungen und Sachverhalten, auf die sie sich angeblich oder mutmaßlich bezieht. „Verwisch die Spuren!“ (Brecht 1976, Bd. 1, 267 f.). Verliert sich der Bezug auf die Person, über die etwas gesagt wird, was bei zweifelsfrei nachvollziehbarem Bezug eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wäre, im Ungefähren oder Typischen, so hat niemand einen Grund zur Klage.

Wahrheit oder Fiktion?

Der graduelle Begriff der „Fiktionalisierung“ paßt nicht recht zu der idealtypischen Dichotomie zwischen ‚Fiction‘ und ‚Non-Fiction‘, die die Sortierung der Bücher im Handel wie auch den unterschiedlichen Gebrauch, den wir von ihnen jeweils machen, prägt: Einerseits frei ausgedachte ‚literarische‘ Texte ohne außertextuelle Referenz, jedenfalls ohne Wahrheitsanspruch , andererseits Sachbücher, wissenschaftliche oder journalistische Texte, in denen Aussagen mit Wahrheitsanspruch über außertextuell existierende Sachverhalte zu finden sind. Auch wenn es gute Gründe gibt, mit fiktionalen Texten anders umzugehen als mit Sachtexten und insofern an der Unterscheidung festzuhalten, ist die Dichotomie gewiß nicht vollständig. Sie wird der Realität vielfältiger ‚hybrider‘ Literaturgenres (Henke 2023) ebensowenig gerecht wie den Schreibprozessen, in denen Erfahrungen und Konflikte literarisch verarbeitet werden.

In der Tat sortieren sich die Bücher und die Wirklichkeitsbezüge der Sätze in vielen Fällen nicht so einfach auf die eine oder anderer Seite dieser Unterscheidung. „Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt“ (BVerfGE 119, 1 [25], Rn. 99). So handelt es sich auch bei dem Roman von Stuckrad-Barre um einen hybriden Text mit mindestens doppelcodierter Referenzialität, in dem die Erzählerfigur zudem auch noch Reflexionen über die Gründe anstellt, warum bestimmte Vorgänge – wie eben die Muster systematischen Machtmißbrauchs in Medienunternehmen und anderen Organisationen – sich kaum je im Rahmen eines geregelten Verfahrens der Wahrheitsfindung und rechtlich vorgeschriebenen Sanktionierung nachgewiesenen Fehlverhaltens aufarbeiten lassen, sondern die Betroffenen auf umwegigere Spiele fiktional-verfremdeter literarischer Kommunikation geradezu angewiesen sind.

Hinweise zu dieser Frage geben auch die drei Motti, die dem Roman (gleich nach dem Titelblatt und noch vor dem bereits zitierten Disclaimer) vorangestellt sind. Es handelt sich um Zitate nicht etwa aus literarischen Texten, sondern aus Erklärungen, die im Rahmen oder aufgrund gerichtlicher Verfahren und unter dem Anspruch, die Wahrheit zu sagen, geäußert wurden.

Das erste ist der von dem österreichischen Medienunternehmer Wolfgang Fellner am 11.2.2022 auf gerichtliche Anordnung in der Wiener Zeitung Der Standard veröffentlichte Widerruf seines Dementis bestimmter Äußerungen, die sich nahtlos in das Muster von Machtmißbrauch und sexueller Ausbeutung einfügen, das in Deutschland v.a. anhand der Vorgänge bei der BILD-Zeitung diskutiert wurde. Das Zitat dieses Widerrufs aus einer österreichischen Tageszeitung in Stuckrad-Barres Roman sendet ein doppeltes Signal: Einerseits weist es darauf hin, daß die Vorgänge, die in dem Roman dargestellt werden und die von den meisten Lesern voraussichtlich als Geschichte aus dem Berliner Axel-Springer-Verlag gelesen werden, ungeachtet der Anhaltspunkte für Übereinstimmungen mit den dortigen Ereignissen doch als generisch verstanden werden sollten und so zumindest auch verstanden werden können, da sie ebenso gut auf die etwa gleichzeitigen Vorgänge bei der Wiener Kronen-Zeitung bezogen werden könnten. Auf einer zweiten Ebene kommuniziert dieses Motto zugleich eine kaum verhohlene Drohung an Personen, die eine Unterlassungsklage gegen den Roman erwägen könnten: Bedenkt, wie es dem Kollegen in Österreich ergangen ist…

Das zweite Motto ist ein Zitat aus der Aussage des u.s.-amerikanischen Präsidenten Bill Clinton vom 17.8.1998 vor der Grand Jury, die im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten zu beurteilen hatte, ob Clinton unter Eid die Unwahrheit über seine Beziehung zu der Praktikantin Monica Lewinsky gesagt hatte, als er sagte, es gebe zwischen ihm und dieser Person keine sexuelle Beziehung. Auch hier geht es in einem durch verfahrensrechtliche Vorgaben strukturierten Verfahren um Wahrheit und Lüge. Das Urteil, ob der Präsident des Meineides überführt und deshalb seines Amtes zu entheben sei oder nicht, hängt nach dem legendär spitzfindigen Wort Clintons davon ab, wie man die Bedeutung des Wortes „is“ versteht: als zeitindifferente Kopula („bestand jemals…“) oder als spezifisch auf die Gegenwart zu beziehende Verbform des Indikativ präsens („besteht jetzt…“).

Das dritte Motto („… Strand ist relativ. … Zeit ist relativ und spielt keine Rolle“) ist dem Protokoll der Vernehmung eines ehemaligen Personenschützers des 2012 zurückgetretenen ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff im Hannoveraner Strafprozeß gegen Wulff wegen angeblicher Vorteilsnahme vom 27.11.2013 (oder einem Zeitungsbericht über diese Vernehmung, in der die ausweichenden Antworten des Zeugen die Geduld des Richters erheblich strapazierten) entnommen. Es deutet darauf hin, wie schwierig es ist, einen Abgleich, der den Anforderungen eines Gerichts genügen kann, vorzunehmen zwischen umstrittenen Geschichten und den Vorgängen, auf die sie sich angeblich beziehen.

Jede vermeintliche Information über angebliches skandalträchtiges Verhalten bestimmter Personen, die man diesem Roman entnehmen zu können meint, ist mit Vorsicht zu genießen. Man müßte u.U. aufwendige Recherchen anstellen, um ihren Wahrheitsgehalt zu ermitteln, wobei der Roman selbst schon darauf aufmerksam macht, daß viele Beteiligte Gründe haben mögen, nicht alles zu erzählen, und manche vielleicht auch im wirklichen Leben und selbst vor Gericht nicht immer nur die Wahrheit sagen werden.

Wenn der Erzähler des Romans bekennt oder behauptet, er habe „diesem Menschen“ (dem meist als „Chefredakteur“ bezeichneten Bösewicht des Romans) in den Briefkasten gepinkelt (Stuckrad-Barre 2023, 211), würde man daraus sicher nicht ohne zusätzliche außertextuelle Evidenz darauf schließen, daß der Verfasser des Romans sich eines entsprechenden Anschlags auf den Briefkasten von Julian Reichelt schuldig gemacht habe. Die Funktion des Satzes innerhalb des Romans ist eine andere als die der Übermittlung u.U. historisch oder strafrechtlich relevanter Informationen über wirklich Geschehenes. Er charakterisiert den Erzähler und dessen Verhältnis zu seinem Antagonisten, veranschaulicht die destruktive Energie, die durch das im Roman beschriebene Verhalten des Antagonisten ausgelöst wird, und trägt bei zur Ausbildung einer fiktionalen Identität der Erzählerfigur und somit auch zur Befestigung der Unterscheidung zwischen der literarischen Erzählerfigur und dem Autor.

Von einigen Sätzen, die in dem Roman z.B. als Wiedergabe aus der elektronischen Kommunikation des „Chefredakteurs“ mit einer jüngeren Mitarbeiterin eine Rolle spielen, darunter auch die titelgebende Frage „Noch wach?“ (32), ist freilich seit den Vorgängen, die 2021 zur Ablösung Julian Reichelts von der Position des Vorsitzenden der Chefredaktion der BILD-Zeitung führten, öffentlich bekannt bzw. leicht zu recherchieren, daß es sich offenbar um Sätze handelt, die dieser Chefredakteur an mindestens eine jüngere Mitarbeiterin in seinem Betrieb geschrieben hatte (vgl. Engert et al. 2021). Auch weitere Szenen des Romans lassen sich unschwer auf mehr oder weniger bekannte Vorgänge im genannten Zeitraum beziehen.

Neben dem Bezug auf das bekannte Berliner Medienunternehmen, das leicht verfremdet als „Fernsehsender“ erscheint, bezieht sich der Roman auch explizit durch Verwendung von Namen und einschlägigen Begriffen auf den allseits bekannten Skandal um den inzwischen wegen Sexualstraftaten verurteilten Filmproduzenten Harvey Weinstein, der 2017 die kalifornische und internationale Filmindustrie erschütterte und zum Ausgangspunkt der #MeToo-Bewegung wurde, sowie auf die Praktikantinnen-Affäre des ehemaligen Präsidenten Bill Clinton vor einem Vierteljahrhundert. Unter anderem die 2017 öffentlich als Beschuldigerin Weinsteins hervorgetretene Schauspielerin Rose McGowan erscheint unter ihrem Namen als Figur des Romans. Von weiteren bekannten Filmschauspielerinnen sollen wir ebenfalls glauben, daß der Erzähler, wie immer peripher, mit ihnen Umgang hatte. Den für die Plausibilisierung solcher Kontakte relevanten kalifornischen Schauplatz „Chateau Marmont“ kann sich jeder, der noch nicht dort gewesen sein sollte, aus unabhängigen Quellen mit Bar, Pool, Bungalows und Zimmerpreisen vor Augen führen.

Solche Realitätseinschlüsse oder Anhaltspunkte für extratextuell beglaubigte Wirklichkeit im literarischen Text könnten vielleicht Interpretationen nahelegen, die den Roman insgesamt oder doch größere Teile davon als Darstellung tatsächlicher Geschehnisse und wirklicher Personen verstanden wissen wollen. Aber welche Sätze, welche Szenen genau könnten ggf. als informative Enthüllungen über angebliches Fehlverhalten, Straftaten, konkretes Führungsversagen oder Gemeinheiten bestimmter Personen in bestimmten Situationen zum Schaden bestimmter anderer Personen verstanden werden? Und was müßte, sofern sich dem Roman derartige, wie immer verhüllte, Informationen entnehmen lassen sollten, aus einer solchen Interpretation ggf. an rechtlich gebotenen Anschlußhandungen im wirklichen Leben folgen?

Auch wenn an manchen Stellen das Gewebe der Fiktion relativ fadenscheinig erscheint und den Durchblick auf außertextuelle Geschehnisse erlaubt – vermutlich nicht aus Mangel an poetischer Phantasie, sondern gezielt zur Unterfütterung von Aktualitätsansprüchen oder zur Stabilisierung der Wahrheitsfiktion –, bleibt zumindest für Außenstehende oft unklar, ob und in welchem Maß ggf. auch weitere Teile der Romanhandlung, die Vorgänge darstellen, die zumindest in der breiteren Öffentlichkeit bisher so nicht bekannt waren, gleichermaßen als mehr oder weniger wahrheitsgetreue Darstellung der betreffenden Personen, Beziehungen und Handlungen zu verstehen sein mögen oder in welchen Aspekten die angesprochenen Vorgänge als fiktiv angesehen werden sollten.

There’s so much that I can’t see

Für einige Zitate aus Texten ziemlich oder sehr populärer Songs, die an verschiedenen Stellen in den Romantext einkomponiert sind und ihm zumindest für das innere Ohr der mit der betreffenden Musik vertrauten, popkulturell gebildeten Leser einen assoziierten Soundtrack unterlegen, werden am Schluß des Buches (375) Quellen- und Copyright-Angaben (wenn auch ohne Angabe des jeweiligen Veröffentlichungsjahres) angezeigt. Zumindest insofern sollte die Herkunft des Materials, das in diesem Roman (u.a.) verarbeitet wurde, anscheinend kein Geheimnis sein, mag es auch – aus Gründen, die nicht nur mit der zur Schau getragenen Faulheit des Erzählers zu tun haben, sondern auch mit Abhängigkeitsverhältnissen, in denen die Belastungszeuginnen, wie im Roman selbst erörtert, typischerweise stecken – erhebliche blinde Flecken in der Dokumentation der Quellen und intertextuellen Bezüge geben.

Der auf Seite 20 zitierte Vers aus dem Song „City of Stars“ von Ryan Gosling aus dem Hollywood-Musical „La La Land“ (2016) könnte durchaus auch als Motto und poetologisches Prinzip des Romans verstanden werden: „There’s so much that I can’t see“. Das Zwielicht, das in diesem Roman herrscht, und auch sein Schillern zwischen Faktenbehauptung, Fiktion oder Fiktionsfiktion, ist nicht etwa Schwäche, mangelnde Entschiedenheit, sondern maßgeblich für den Gehalt des Romans und seinem Gegenstand vollkommen angemessen. Es geht um zwielichtige Geschichten zwielichtiger Gestalten. Der Grund, warum wir uns für solche Geschichten im (für die meisten Leser) handlungsentlasteten Reflexionsraum der Literatur interessieren, mag zu einem nicht unerheblichen Teil damit zu tun haben, daß es so etwas ja auch im wirklichen Leben geben soll.

Im Zweifels- und Streitfall landet hybride Fiktion vor Gericht, so daß am Ende das Gericht „die Bedeutungsangebote eines fiktionalen Textes überprüft und festschreibt, dessen Wirkung auf einen fiktiven – meist naiven und literarisch ungebildeten – Leser konstruiert und daraus Rechtsfolgen ableitet“ (Lieb 2020, 583). Das hindert natürlich Literaturwissenschaftlerinnen und Literaturwissenschaftler nicht daran, den Umgang der Gerichte mit literarischen Texten zu kritisieren, mit teilweise guten Gründen andere Lektüren der streitgegenständlichen Texte zu entwickeln oder auch in der Theorie der Fiktion typologische Differenzierungen einzufordern. Aber wenn es hart auf hart kommt, gilt mit rechtlicher Verbindlichkeit, was das Gericht für Recht erkennt, und auch, wie das Gericht den literarischen Text verstehen zu dürfen und zu müssen meint. Deshalb ist es vielleicht nicht verkehrt, wenn Literaturwissenschaftlerinnen oder auch literarische Autoren das Gespräch mit Juristinnen und Juristen suchen, die vielleicht einmal als Anwälte oder Richter Verfahren zu Konflikten um literarische Texte zu führen haben könnten. Nach Möglichkeit sollte dies zunächst handlungsentlastet erfolgen, außerhalb von verfahrensrechtlich geregelten Situationen wie etwa im Zeugenstand. Eine literaturkritische Debatte über einen aktuellen Roman, dem politische und rechtliche Sprengkraft zugetraut wird, in dem über rechtliche Bedingungen des Ansprechens von Machtmißbrauch reflektiert wird und der vielleicht demnächst dann doch auch selbst zum Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung werden könnte, ist nicht der schlechteste Anlaß, um in ein solches Gespräch einzutreten.

Nachweise

Achermann, Eric, Daniel Arjomand-Zoike u. Nursan Celik (Hgg.) 2023. Lizensur: Was darf fiktionale Literatur? Berlin: Metzler.

Arjomand, Daniel, u. Nursan Celik. 2022. „Auf tönernen Füßen stehen. Danger Dans ‚Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt‘ als Reflexionsaufgabe für Verfassungsrecht und Kunstsystem.“ Hypotheses-Blog SFB 1385 – Recht und Literatur, https://sfb1385.hypotheses.org/144 (zuletzt abgerufen 8.5.2023).

Arjomand-Zoike, Daniel. 2023. „Die Fiktionalitätsvermutung des Bundesverfassungsgerichts.“ In: Eric Achermann, Daniel Arjomand-Zoike u. Nursan Celik (Hg.): Lizensur: Was darf fiktionale Literatur?, Berlin: Metzler, 205–223. https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-662-66334-9_11.pdf

Bahners, Patrick. 2023. „Was ‚dieser Roman‘ über Springer sagt.“ FAZ online 23.4.2023; https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/autoren/benjamin-von-stuckrad-barre-zum-status-seines-romans-18842827.html (zuletzt abgerufen 8.5.2023).

Brecht, Bertolt. 1976. Gesammelte Gedichte. Redaktion Elisabeth Hauptmann, Bd. 1, Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Bünnigmann, Kathrin. 2013. Die „Esra“-Entscheidung als Ausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit: Rechtsprechung im Labyrinth der Literatur, Tübingen: Mohr Siebeck.

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BVerfGE 119, 1–59: Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05; http://www.bverfg.de/e/rs20070613_1bvr178305.html.

Eggert, Jan Ole. 2008. „Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller.“ In: IABLIS. Jahrbuch für europäische Prozesse 7. https://www.iablis.de/iablis_t/2008/eggert08.html (zuletzt abgerufen 12.5.2023).

Engert, Marcus, Daniel Drepper, Isabell Hülsen, Alexander Kühn, Juliane Löffler, Martin U. Müller, Anton Rainer u. Katrin Langhans. 2021. „Warum Julian Reichelt gehen musste.“ Spiegel Online. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bild-chef-julian-reichelt-warum-er-gehen-musste-a-3a205fa3-9967-4803-8a32-c47e8a0ad227 (zuletzt abgerufen 8.5.2023).

Franzen, Johannes. 2023. „Beef im Boys Club.“ Republik.ch., 5.5.2023; https://www.republik.ch/2023/05/05/beef-im-boys-club (zuletzt abgerufen 8.5.2023)

Götting, Horst-Peter, Christian Schertz u. Walter Seitz (Hgg.). 2019. Handbuch Persönlichkeitsrecht. Presse- und Medienrecht, 2. Aufl., München: Beck.

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SFB 1385 (17. Mai 2023). Hybride Fiktion. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/u0zi


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