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Screenshot der Corona Guidance database

In Zeiten einer globalen Herausforderung

Beispiele von jüdischen Responsa während der Corona-Pandemie

Nicola Kramp-Seidel

Die Corona-Pandemie war und ist ein weltweit einschneidendes Ereignis, das zu vielen, teils heftigen Diskussionen oder Auseinandersetzungen zu Themen wie Schutzmaßnahmen, Social-Distancing, Maskentragen oder dem Nutzen der Coronaschutzimpfung führte. Anhand der innerhalb der verschiedenen Strömungen des Judentums aufkommenden jüdisch-rechtlichen Schriften zum Verhalten während der Corona-Pandemie lässt sich beispielhaft das bereits historisch feststellbare Charakteristikum eines bedeutenden und seit dem Mittelalter als eigenständige Gattung bestehenden Zweigs des jüdischen Rechts, der Responsa, aufzeigen: Viele Responsa, d.h. auf Anfragen zu jüdisch-rechtlichen Themen verfasste Gutachten, sind von den Zeit, Orts- und Lebensumständen geprägt, in denen sie geschrieben wurden (vgl. Grundmann/Kramp-Seidel, „Responsa“, in der Enzyklopädie Recht und Literatur [im Erscheinen]).

In den beiden nach dem Zweiten Weltkrieg bzw. der Staatsgründung Israels einflussreichen Zentren für das Responsa-Wesen, Israel und den USA, sind in den Jahren 2020 und 2021 verschiedenste Anfragen und Antworten zu diversen Themen, die mit der Pandemie in Verbindung stehen, entstanden. Um einen kleinen ausschnittartigen Einblick in die Vielschichtigkeit der Fragen sowie auch in die Varianz in Entscheidungen aufzuzeigen, der keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der Diskussionsfelder und Entscheidungen erhebt, sollen im Folgenden einige Responsa aus der sehr heterogenen Denomination der Orthodoxie, oftmals der streng orthodoxen – haredischen – jüdischen Rechtsgelehrten vorgestellt werden, die auf der Internetseite https://web.colby.edu/coronaguidance/judaism/israel/ zur Verfügung gestellt werden.

Einige Fragen setzen sich damit auseinander, wie jüdische Feiertage oder Shabbatot, aber auch gemeinsame Gebete in dieser Zeit begangen werden können. Manche Fragen und Antworten beschäftigen sich eher mit medizinethischen Fragen. Denkt man an die Jahre 2020 und 2021 zurück, sind natürlich manche Fragen oder Antworten zu dem Zeitpunkt verständlich oder können unterschiedlich beantwortet werden.

Im Frühjahr 2020 finden sich z.B. Fragen dazu, ob man den Sederabend, das rituelle Essen zu Beginn von Pesach, der in Nicht-Corona-Zeiten in der Regel in größerem Familienkreis begangen wird, in diesem besonderen Fall via Zoom feiern könne. Finden sich aufgrund der unterschiedlichen Interpretation der Rechtstexte in den zwei folgend vorgestellten Responsa Abweichungen in der Beantwortung der konkreten Frage, wird anhand der Argumentation erkennbar, dass beide Positionen dafür plädieren, sich in diesem Jahr nicht physisch in größerer Runde zu treffen.

Der in Israel lebende Rabbi Yosef Zvi Rimon verbietet zwar, den Sederabend zur vorgeschriebenen Zeit via Zoom zu feiern, da für ihn die Gefahr besteht, dass der Bildschirm währenddessen ausgehen und dann eine Person verbotenerweise am Feiertag ein elektronisches Gerät einschalten könnte. Nichtsdestotrotz sieht er das Problem, dass Großeltern oder andere Familienmitglieder allein sein könnten und schlägt daher eine andere Lösung vor: Man sollte sich zwei Stunden vor Sonnenuntergang, somit vor dem eigentlichen Beginn des Feiertages mit dem Sederabend, via Zoom treffen und Teile/Lieder aus der Pesach-Haggada singen. Kurz vor Sonnenuntergang solle man dann das Zoom-Treffen beenden, die Kerzen anzünden und nach dem rituellen Gebet am Abend dann die eigentliche Sedernacht getrennt voneinander begehen (https://web.colby.edu/coronaguidance/2020/03/29/rimon-zoom-seder/).

Ganz anders ist die Antwort vom Iggud Ḥakhme Maʿarav, einer Vereinigung der aus Nordafrika stammenden Juden in Israel: In ihrem Responsum erlauben die unterzeichnenden Rabbiner den Gebrauch von Zoom an Pesach 2020, betonen aber, dass dies nur in dieser besonderen Ausnahmesituation erlaubt sei (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2020/03/Iggud-Hakhmei-Hamaarav-be-Eretz-Yisrael-Zoom-for-Seder.jpeg).

Aufgrund der durch die Corona-Infektion bedingten Beeinträchtigungen des Geruchssinns bis hin zum längerfristigen Verlust des Riechvermögens wurde Ende 2020 an Rabbi Yosef Zvi Rimon die Frage gerichtet, ob ein rituell rezitierter Segensspruch über die Gewürze bei der rituellen Zeremonie des Schabbats überhaupt noch von einer Person ohne Geruchssinn rezitiert werden könne. Nach Auslegung diverser Festlegungen früherer Rechtsgelehrter zu dem speziellen Segensspruch über die Gewürze legt Rabbi Rimon am Ende seines Responsums fest, dass eine Person ohne Geruchssinn jemand anderen diesen Segen rezitieren lassen sollte, wenn noch jemand anderes anwesend sei. Sollte keine andere Person zugegen sein, solle sie einfach diesen Segensspruch in der Zeremonie überspringen (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2021/01/Rimon-Blessing-scents-when-one-cannot-smell.pdf). In einem weiteren Responsum setzt sich Rabbi Rimon mit der Frage auseinander, ob Personen, die von einer Corona-Infektion genesen sind, einen bestimmten Segensspruch rezitieren müssen. Darin differenziert er in seiner abschließenden Festlegung anhand des Schweregrads der Corona-Infektion, ob das Rezitieren notwendig ist. Er erachtet es nur bei Verläufen als notwendig an, die im Krankenhaus behandelt werden mussten, oder bei Personen, die mit hohem Fieber im Bett liegen mussten. Personen mit mildem Verlauf mit keinem oder niedrigem Fieber oder Personen ohne Symptome müssen seiner Ansicht nach nicht den bestimmten Segen sprechen (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2021/06/Rimon-Gomel-blessing-for-one-who-recovers-from-Covid-19.pdf).

Mit der schnellen Entwicklung der Coronaschutzimpfung sind auch in diesem Zusammenhang einige Responsa entstanden. Der einflussreiche haredische Rabbiner Asher Weiss setzte sich ab Dezember 2020 mit diesem Thema auseinander. In dem ersten hier vorgestellten Responsum geht es um die generelle Zulässigkeit, sich impfen zu lassen. Darin geht der Respondent zu Beginn auf die verbreiteten Sorgen ein, dass der Impfstoff neu und sehr schnell auf den Markt gebracht worden sei, und erinnert an die Versicherung von Experten im Medizinbereich, dass keine Gefahr von den neuen Corona-Impfstoffen ausgehe. Um anschließend sein Argument hervorzubringen, dass die Corona-Schutzimpfung empfehlenswert sei und im Einklang mit dem jüdischen Recht, stellt er die Festlegungen früherer Gelehrter vor, die im Kontext der Entwicklung von Inokulation und Impfstoffen gegen die Pocken, insbesondere durch den Arzt Edward Jenner (1749–1823), entstanden sind. Dafür geht Asher Weiss zunächst auf zwei Stellen aus dem Werk Tiferet Yisrael des Gelehrten R. Yisrael b”r Gedalya Lipshuetz (1782–1860) ein. Weiss stellt heraus, dass in der ersten von ihm angesprochenen Stelle aus Tiferet Yisrael nur Lob über Jenner, den Entwickler der Impfung, zu finden ist, und nicht direkt über die Zulässigkeit der Impfung geschrieben wird. In der anderen von Weiss angeführten Stelle lässt Lipshuetz jedoch erkennen, dass er ein Impfen gegen die Pockenerkrankung fordert, trotz der ihm bekannten Gefahren der Impfung, die bei manchen sogar zum Tod führen könnte. Im Anschluss führt Weiss weitere jüdische Rechtsgelehrte an, die sich für eine Behandlung bzw. Impfung ausgesprochen haben. Auch wenn Weiss selbst nicht in seinem Responsum erkennen lässt, dass sich nicht alle Reaktionen jüdischer Gelehrter auf die Entdeckung von Jenner beziehen können, da manche Werke vor dessen Erfindung im Jahr 1796 entstanden sind, überzeugt sein abschließender Schluss vom Leichteren auf das Schwerere nichtsdestotrotz: Die Mehrheit der großen Gelehrten in der Zeit der Erfindung von präventiven Maßnahmen gegen die Pocken habe sich trotz der bekannten Gefahr, dass man daran sterben könnte, dafür ausgesprochen, da eine Gefährdung nur gering gewesen sei. Um wie viel mehr sollte somit das Impfenlassen in der heutigen Zeit gelten, da Impfungen im Vergleich zu der damaligen Zeit viel sicherer geworden seien. Zudem verweist Asher Weiss auf die umfangreichen Studien vor der Zulassung und betont, dass man sich auf die Meinung der Experten im Medizinbereich verlassen könne. In diesem Zusammenhang unterstreicht er, dass man sogar innerhalb des jüdischen Rechts Festlegungen finde, wie und welchen Expertenmeinungen man bei Meinungsverschiedenheiten folgen sollte. Er gesteht zwar anschließend ein, dass in früherer Zeit manche jüdische Rechtsgelehrte gewisse Arztmeinungen angezweifelt hätten, doch unterstreicht Weiss direkt im Anschluss, dass sie sich in der Praxis auf Arztmeinungen stützen würden, falls Sorgen vor einer Todesgefahr bestünden. Anschließend führt Weiss zudem aus, dass der gerade angeführte Punkt ohnehin in dem jetzt vorliegenden Fall nicht gelte, da eine große Einmütigkeit aller Experten zu konstatieren sei und somit kein Anlass zum Zweifel bestehe. Während ein breiter Expertenkonsens zur nur geringen Gefahr einer Impfung vorherrsche, bleibe die Gefahr, die vom Coronavirus ausgehe, erheblich. Daraus schließt Weiss, dass es angebracht sei, sich impfen zu lassen. Trotz dieser eindeutigen Bejahung zur Impfung spricht er sich in diesem Responsum gegen eine Impfpflicht aus und spricht Menschen das zu akzeptierende Recht zu, lieber Maske tragen sowie Social-Distancing betreiben zu wollen und auf eine Impfung zu verzichten. Nichtsdestotrotz unterstreicht er den eindeutigen Vorteil einer breitgefächerten Impfung großer Bevölkerungsteile: Dadurch würden sich mehr Leute sicherer führen und auch die Spaltung zwischen den Menschen könnte nachlassen. Abschließend erklärt er, dass eine Coronaschutzimpfung auf jeden Fall die eindeutig richtige Haltung gemäß dem jüdischen Recht sei (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2021/06/Davis-R.-Raphael-David-Sefer-_Ve-Rappo-Yerappe_-_Mi-Kan-she-Nittenah-Reshut-le-Rofe-le-Rappot_.pdf, S. 83–85).

Im zweiten von Rabbi Asher Weiss verfassten Responsum (Dezember 2020) zum Thema Coronaschutzimpfungen wird eine Anfrage aus Großbritannien beantwortet, ob jemand, der am Schabbat zur Impfung eingeladen wird, zu Fuß zur Praxis gehen darf, um die Coronaschutzimpfung zu erhalten. Da zu diesem Zeitpunkt nur Personen mit Vorerkrankungen entsprechend der Reihenfolge zur Impfung in regionale Praxen eingeladen werden und der Impfstoff stark begrenzt ist, würde die Person, die ihren Termin nicht wahrnimmt, die Impfung nicht mehr innerhalb der ersten Runde erhalten, sondern erst in der zweiten; bei der zweiten Runde könnte man jedoch noch nicht sagen, wann genau diese stattfinden wird. Hintergrund der Frage ist das Arbeitsverbot und Ruhegebot am Schabbat, das festgeschriebene Tätigkeitsverbote rabbinischer- oder biblischerseits beinhaltet. Zwar stellt Rabbi Asher Weiss zu Beginn seines Responsums eindeutig klar, dass kein Erhalt der Impfung gerechtfertigt sei, wenn dadurch Tätigkeiten ausgeführt würden, die durch die Bibel oder Rabbinen verboten seien, was er wie folgt begründet: Trotz der noch stark grassierenden Epidemie habe er Schwierigkeiten, den Erhalt der Impfung als Pikuach Nefesch, Rettung aus Lebensgefahr, zu definieren, womit das Übertreten der biblisch verbotenen Tätigkeiten gerechtfertigt wäre. Da Weiss jedoch in dem angefragten Fall überhaupt nicht erkennen kann, dass eine Person beim Fußweg zur Praxis sowie beim Erhalt der Impfung verbotene Tätigkeiten ausübt, erlaubt er den Erhalt der Impfung am Schabbat (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2021/06/Davis-R.-Raphael-David-Sefer-_Ve-Rappo-Yerappe_-_Mi-Kan-she-Nittenah-Reshut-le-Rofe-le-Rappot_.pdf, S. 85).

Das dritte von Rabbi Weiss verfasste Responsum – dieses erschien am 11. Januar 2021 – befasst sich ebenfalls mit der Frage der Zulässigkeit des Erhalts der Coronaschutzimpfung am Schabbat, jedoch unter einem anderen Fokus. Hier wird er gefragt, ob eine Ärztin sich am Schabbat impfen lassen darf. Wie in seinem früheren Responsum erklärt Weiss, dass es dann verboten sei, wenn biblisch und rabbinisch verbotene Tätigkeiten ausgeübt würden, was er in diesem Fall ebenfalls aber nicht erkennen kann. So erlaubt er der Ärztin, sich von einem Nichtjuden zur Impfstelle fahren zu lassen. Er bewertet die Erlaubnis für die Ärztin nicht anders als für Personen mit medizinischen Vorerkrankungen, die in der ersten Gruppe geimpft werden können. Er begründet es damit, dass die Ärztin trotz der Schutzmaßnahmen erkranken und unwissentlich andere Patienten anstecken könnte, bevor sie selbst Symptome verspürt. Er setzt sie rechtlich mit Kranken gleich, für die keine Lebensgefahr besteht, denen es rechtlich erlaubt ist, am Schabbat einen Nichtjuden Arbeiten ausüben zu lassen (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2021/06/Davis-R.-Raphael-David-Sefer-_Ve-Rappo-Yerappe_-_Mi-Kan-she-Nittenah-Reshut-le-Rofe-le-Rappot_.pdf, S. 86).

Über die soeben präsentierten Fragen der generellen Impferlaubnis oder einer Erlaubnis an Schabbat hinaus findet sich in Responsa wiederholt eine weitere Frage: Sollte man über den Erhalt der Impfung einen Segensspruch rezitieren? In diesem Zusammenhang fallen insbesondere die Namen der zwei Segenssprüche „der gut ist und Gutes macht“ und „der, der uns am Leben gelassen hat […]“. In diesem Fall sind unterschiedliche Antworten erkennbar. Hier sollen beispielhaft zwei Meinungen zu diesem Thema präsentiert werden.

Laut Rabbi Yosef Zvi Rimon ist es erlaubt, den Segensspruch „der gut ist und Gutes tut“ zu sprechen. Er präferiert aber das Sprechen des anderen Segens („der, der uns am Leben gelassen hat“), vor allem da dieser Segensspruch einen Menschen von der potenziellen Pflicht, den anderen Segensspruch zu rezitieren, befreie. Umgekehrt befreie der Segensspruch „der gut ist und Gutes tut“ einen nicht von der möglichen Pflicht des anderen Segensspruchs. Bevor Rabbi Yosef Zvi Rimon zu dieser Festlegung gelangt, zitiert er zunächst aus der Mischna, der ersten Sammlung rechtlicher Regelungen, nach der Version des Babylonischen Talmuds, um herauszuarbeiten, wann überhaupt die beiden Segenssprüche rezitiert werden. Obwohl er in diesem Zusammenhang herausarbeitet, dass bei dem Erhalt einer medizinischen Behandlung generell keiner der beiden Segenssprüche rezitiert wird, erkennt er im konkreten Fall der Coronaschutzimpfung einen Unterschied, da damit die Möglichkeit zur Rückkehr zu einem normalen Leben, in dem man wieder Personen treffen kann, wahrscheinlich sei (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2020/12/Rimon-Blessing-for-Covid-19-Vaccine.pdf).

Mit seiner Entscheidung, beide Segenssprüche zu erlauben und den Segensspruch „der, der uns am Leben gelassen hat“ zu präferieren, unterscheidet sich Rabbi Rimon von der Festlegung Rabbi Shlomo Aviners. Letzterer beantwortet allein die Frage, ob der Segensspruch „der, der uns am Leben gelassen hat“ zulässig ist, und verneint dies aus mehreren Gründen, wenn der Segensspruch einzig für den Erhalt der Impfung rezitiert wird. Hervorstechende Gründe sind für Rabbi Aviner folgende: In der Geschichte seien schon früher Impfstoffe entwickelt wurden, für die zeitgenössische Gelehrte keinen Segensspruch angeordnet hätten, sodass der Grundsatz „Dort, wo man etwas nicht zu tun pflegt, macht man es nicht“ gelten sollte. Auch sieht er die rabbinische Festlegung, über eine gute Nachricht einen Segensspruch zu rezitieren, in diesem Fall nicht als erfüllt an, da man dies nicht bei jeder guten Kunde zu tun pflege, insbesondere in den Fällen, in denen eine gute Sache aus etwas Schlechtem hervorgehe. Für die Praxis schlägt er vor, sollte eine Person unbedingt den Segen sprechen wollen, sich gleichzeitig ein neuerworbenes Kleidungsstück oder eine neue Frucht zu nehmen, über die generell dieser Segensspruch rezitiert wird, und beim Rezitieren auch den Erhalt der Coronaschutzimpfung mit zu intendieren (https://web.colby.edu/coronaguidance/files/2020/12/Aviner-R.-Shlomo-She-Heheyyanu-al-Hissun-Neged-Corona.pdf).

Die gerade vorgestellten Responsa sind nur ein minimaler Einblick in die umfangreiche rechtliche Auseinandersetzung mit der Corona-Pandemie im orthodoxen Judentum und zeigen, wie versucht wurde, diesem einschneidenden Ereignis in der jüdischen Rechtslehre zu begegnen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
SFB 1385 (18. April 2023). In Zeiten einer globalen Herausforderung. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/u0zh


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