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Zur Legitimität des Selbstzitates

Joy Steigler-Herms

Während das Zitieren von Fremdinhalten gemeinhin als etabliertes und prestigeträchtiges Argumentationsmittel bezeichnet werden kann, gilt das Zitieren von Eigenem als wenig schicklich. Das Selbstzitat, im Folgenden verstanden als explizit markierte Bezugnahme auf vorherige eigene Texte, wird – über unterschiedliche Domänen und Disziplinen hinweg – massiv kritisiert: Das literarische Selbstzitat etwa gilt als „Maximum des literarischen Narzissmus“ und als Ausdruck einer „Unfähigkeit zur Originalität“ (Kohn 2019, 232). Es mangelt zwar an schriftlich fixierten Normen zum Gebrauch des Selbstzitates, doch halten „oftmals gerade Philologen das Selbstzitat […] für unstatthaft“ (Dembeck/Bunia 2010, 56). In der Wissenschaft erweckt es den Verdacht eitler Profilierungsbestrebungen (Jakobs 1999, 124), sodass die bibliometrische Zitationsanalyse in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass Selbstzitate aus Statistiken von Zitationshäufigkeiten zur Messung wissenschaftlichen Einflusses auszuschließen sind (vgl. z.B. Swales 1986). Diesen kritischen Standpunkten ist gemein, dass Zitierwürdigkeit mit Autorität assoziiert wird und die Selbstzuschreibung von Zitierwürdigkeit folglich als ein illegitimes Mittel der Selbstlegitimierung erachtet wird.

Auch im Kontext der Rechtsprechung wird die Praxis des Selbstzitates vereinzelt beanstandet. So sieht sich etwa das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgrund der vielen Verweise auf eigene Entscheidungen dem Vorwurf ausgesetzt, dass dies erstens zu einer selbstermächtigenden Entfernung vom Grundgesetz als legitimem Entscheidungsmaßstab sowie zweitens zu einer „Versteinerung“ der Rechtsprechung führte (Czermak 2021, 122). Der erste Vorwurf gründet auf der Beobachtung, dass Selbstzitate beim BVerfG in der Regel auf in vorherigen Entscheidungen entwickelte Maßstäbe referieren. Das BVerfG begründe Fallentscheidungen, den Bezug auf die Verfassung und fallspezifische Auseinandersetzungen hintanstellend, in erster Linie durch das Abstrahieren und Zitieren eigener Grundsätze (siehe Lepsius 2011 zur generellen Problematik des Maßstäbeteils beim BVerfG). Der zweite Vorwurf einer mutmaßlichen „Versteinerung“ geht davon aus, dass das Selbstzitat „leicht von unmittelbaren neuerlichen Anstrengungen zur Auslegung des GG“ abhalte und so zu einer „unreflektierten Wiederholung mittels Textbausteinen“ verleite (Czermak 2021, 122). Einer derartigen Kritik stehen wiederum Positionen gegenüber, die das Selbstzitat als Ausdruck einer kohärenten und konsistenten Rechtsprechung verstehen. In diese Richtung argumentiert auch Matthias Jestaedt (2010, 156-159), der zur Legitimation des Selbstzitats in der Entscheidungsfindung u.a. die Stare-decisis-Doktrin des Common Law heranzieht. Liegen keine gewichtigen Gründe für eine Abweichung von einer relevanten vorherigen Entscheidung vor, so ist gemäß der Doktrin ein Festhalten an einschlägigen Präjudizien geboten. Auch wenn die Rechtsfindung im kontinentaleuropäischen Rechtskreis – zumindest theoretisch und bis auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 31 BVerfGG – nicht an Präjudizien gebunden ist, kann das Selbstzitat in diesem Sinne als Stabilisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit fungieren (Jestaedt 2010, 157; zur Diskussion der Rolle von Präjudizien beim BVerfG siehe auch Weber/Wittmann 2021).

Wie der Einblick in die Kritik an Selbstzitaten beim BVerfG zeigt, bewegt sich das Selbstzitat in einem Spannungsfeld zwischen funktionaler Legitimität und funktionaler Illegitimität, und Selbstlegitimierungsvorwürfe kollidieren mit der Notwendigkeit einer Diskurskohärenz. Dieser Konflikt lässt sich auch mithilfe einschlägiger Theorien zu Zitatfunktionen nicht auflösen, zumindest aber etwas entzerren.

Zitate, sowohl eigener als auch fremder Inhalte, können zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden. Besonders häufig (aber nicht ausschließlich) genannt werden die Funktionen ‚Kohärenz‘ und ‚Autorität‘. Diese beiden Funktionen, wie auch weitere potentielle Zitatfunktionalisierungen, agieren auf unterschiedlichen Ebenen. Typologisch ist grundlegend zu unterscheiden zwischen text- und textnetzorientierten Zitatfunktionen einerseits sowie produzenten- und rezipientenorientierten Zitatfunktionen andererseits (vgl. Helbig 1996). Auf Ebene der Text- und Textnetzorientierung stellt der Einsatz des Zitats einen inhaltlichen Mehrwert dar; auf Ebene von Produzent:in und Rezipient:in kommt ein personales Moment hinzu. Zur näheren Ausdifferenzierung dieser unterschiedlichen Funktionsausrichtungen schlägt Hanjo Hamann (2014, 510-512) die Anwendung des kommunikationspsychologischen Vier-Seiten-Modells nach Schulz von Thun vor (2010). Dem Modell zufolge kann jede Nachricht vier unterschiedliche Ebenen enthalten und rezipientenseitig dementsprechend auf vier Ebenen interpretiert werden; dazu zählen die Sachebene, die Appellseite, die Selbstkundgabe sowie die Beziehungsseite. Wie jede Nachricht kann die Verwendung eines Zitates auf jede der vier Ebenen abzielen. Während das zu Zwecken der Kohärenz eingesetzte Zitat auf der Sachebene agiert und Inhalte miteinander in Verbindung bringt, entfaltet das autoritativ eingesetzte Zitat seine Wirkung vor allem auf Ebene der Selbstkundgabe – es wird zu einem Mittel der Selbstdarstellung. Kritik am Zitat kommt in genau diesen Fällen auf, wenn also ein Verlassen der Sachebene oder ein (bewusster oder unbewusster) Bruch mit den Anforderungen der Sachebene vermutet wird. Besonders in rechtlichen Argumentationen ist das Verlassen dieser inhaltsfokussierten Ebene insofern problematisch, als es nicht mit dem rechtstheoretischen Ideal rationaler Begründbarkeit vereinbar ist (vgl. Sobota 1996). Dieses Ideal kann allerdings nicht nur durch den Einsatz von Selbstzitaten, sondern auch mit dem Zitieren fremder Quellen verletzt werden. In diesem Zusammenhang hat nicht nur das Zitieren eigener Inhalte, sondern auch das Zitieren fremder Inhalte in der Rechtsprechung Kritik erfahren. Als ein Mittel der Autoritätsanleihe stelle es eine Vernachlässigung sachbezogener Argumentationen und eine „Eigenlegitimierung durch Fremdverweisung“ dar (Holzleithner/Mayer-Schönberger 2000, 347, siehe auch Jestaedt 2010, 150).

Inwiefern derartige Vorwürfe berechtigt sind, kann, wenn überhaupt, nur für den Einzelfall rekonstruiert werden. Zitiert das Bundesverfassungsgericht sich selbst, kann es sich um einen Gestus der Selbstermächtigung oder aber um einen Rechtsvorhersagbarkeit und Rechtssicherheit stärkenden Ausdruck einer konsistenten Rechtsprechung handeln. Zitiert das BVerfG andere Quellen, handelt es sich gleichermaßen um ein zweischneidiges Schwert: Einerseits kann ihm das Vermeiden eigener Begründungsarbeit vorgeworfen werden, andererseits könnte man aber auch die umfassende Berücksichtigung wissenschaftlicher (oder sonstiger) Erkenntnisse loben.

Letztlich ist es daher auch nicht das Zitieren eigener Inhalte per se, dem die Kritik gebührt, sondern vielmehr betrifft sie gegebenenfalls die gemäß den jeweiligen Diskursfunktionen als unlauter zu bezeichnenden Zitiermotive. Wenn ein:e Kommunikator:in Anforderungen der Sachebene nicht erfüllen kann oder möchte und versucht, dieses Versäumnis durch den Einsatz eines auf personaler Ebene funktionalisierten Zitats zu bereinigen, kann das Zitat als illegitimes Instrument bezeichnet werden. Auf inhaltlicher Ebene funktionalisiert, stellt das Zitat demgegenüber eine unabdingbare Säule zur Selbstverortung in einem Textnetz dar. Entscheidend ist, zu welchem Zweck ein:e Zitierende:r zitiert – ob es sich dabei um das Zitieren von Eigenem oder von Fremdem handelt, sollte im Hinblick auf die Beurteilung der Legitimität oder Illegitimität eines Zitats daher nicht ausschlagend sein.  

Literatur

Czermak, Gerhard. 2021. Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage. Fälle, Strukturen, Korrekturmöglichkeiten. Baden-Baden: Nomos.

Dembeck, Till, u. Remigius Bunia. 2010. „Mich zitieren. Zur Problematik des Selbstzitates (Fichte, Jean Paul, Nietzsche, Derrida und andere).“ In: Joachim Jacob u. Matthias Mayer (Hg.): Im Namen des anderen: Die Ethik des Zitierens. Leiden: Fink. 53-74.

Hamann, Hanjo. 2014: „Die Fußnote, das unbekannte Wesen. Potential und Grenzen juristischer Zitationsanalyse.“ In: RW 5: 501-534.

Helbig, Jörg. 1996. Intertextualität und Markierung. Untersuchungen zur Systematik und Funktion der Signalisierung von Intertextualität. Heidelberg: Winter.

Holzleithner, Elisabeth, u. Viktor Mayer-Schönberger. 2000. „Das Zitat als grundloser Grund rechtlicher Legitimität.“ In: Birgit Feldner u. Nikolaus Forgó (Hg.): Norm und Entscheidung. Wien/New York: Springer. 318-351.

Jakobs, Eva-Maria. 1999. Textvernetzung in den Wissenschaften. Zitat und Verweis als Ergebnis rezeptiver, reproduktiver und produktiver Prozesse. Tübingen: Niemeyer.

Jestaedt, Matthias. 2010. „Autorität und Zitat: Anmerkungen zur Zitierpraxis des Bundesverfassungsgerichts.“ In: Joachim Jacob u. Matthias Mayer (Hg.): Im Namen des anderen: Die Ethik des Zitierens. Leiden: Fink. 141-160.

Lepsius, Oliver. 2011. „Die maßstabsetzende Gewalt (Kapitel).“ In Matthias Jestaedt et al.: Das entgrenzte Gericht. Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht. Berlin: Suhrkamp. 161-267.

Sobota, Katharina. 1996. „Argumente und stilistische Überzeugungsmittel in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Eine Rhetorik-Analyse auf empirischer Grundlage.“ In: Rhetorik 15: 115-136.

Swales, John. 1986. „Citation Analysis and Discourse Analysis.“ In: Applied Linguistics 7: 39-56.

Schulz von Thun, Friedemann. 2010. Miteinander Reden 1. Störungen und Klärungen: Allgemeine Psychologie der Kommunikation. Leipzig: Rowohlt.

Weber, Ruth, u. Laura Wittmann. 2021. „The Role of Precendents and Case Law in the Jurisprudence of the German Federal Constitutional Court.“ In: Monika Florczak-Wator (Hg.): Constitutional Law and Precedent. London: Routledge. 83-105.

Rechtsquelle

Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGB I. I S. 1724) geändert worden ist.

Fotocredit: Twitter-Screenshot / #Selbstzitat  © Twitter


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SFB 1385 (6. Februar 2023). Zur Legitimität des Selbstzitates. SFB 1385 – "Recht und Literatur" Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/u0zg


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